Festgeld im Ausland – Steuerliche Aspekte
Die Sutor Bank ist die Partnerbank verschiedener Zinsportale. Als Service-Partner kümmern wir uns im Hintergrund um die Konten und um den Transfer an die Produktbanken im In- und Ausland. Dazu gehören auch steuerliche Aspekte: So wird auch bei ausländischen Zinserträgen die Abgeltungsteuer fällig. Darüber hinaus erheben viele ausländische Staaten auf Zinszahlungen an auswärtige Anleger eine sogenannte Quellensteuer.
Abgeltungsteuer gilt auch für ausländische Zinserträge
Haben Sie in der Bundesrepublik einen Wohnsitz, müssen Sie auch Ihr im Ausland erzieltes Einkommen hier versteuern. Entscheidend ist die steuerliche Ansässigkeit.
Zinserträge unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidarzuschlag. Für Kirchenmitglieder erhöht sich die Steuerbelastung noch um die Kirchensteuer abzüglich eines pauschalen Sonderausgabenabzugs. Steuerfrei bleiben Zinserträge in Höhe von unter 1.000 Euro für Alleinstehende bzw. 2.000 Euro für Verheiratete. Dieser Sparerpauschbetrag kann auf einzelne Banken aufgeteilt werden, jedoch insgesamt nur bis zur Höhe des jeweiligen gesetzlichen Pauschbetrags. Falls Sie bei der Sutor Bank mehr als ein Konto bzw. mehrere Anlagen haben, ist für diese ein Freistellungsauftrag ausreichend.
Quellensteuer fällt im Ausland an
Viele ausländische Staaten berechnen auf Zinszahlungen an auswärtige Anleger eine eigene Abgabe – die sogenannte Quellensteuer. Bis zu 15 Prozent ausländische Quellensteuern rechnet die Bundesrepublik Deutschland auf die im Inland fällige 25-prozentige Abgeltungsteuer an – der Anleger zahlt also in Deutschland nur noch die fehlenden zehn Prozent. Diese Quellensteuerverrechnung erfolgt automatisch durch die Sutor Bank.
Die gegebenenfalls darüber hinaus abgeführte und nicht anrechenbare Quellensteuer wird in einem Anhang in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen. Das gleiche gilt für anrechenbare Quellensteuer, die den Jahresbetrag der deutschen Kapitalertragsteuer übersteigt. Damit findet keine Erstattung ausländischer Quellensteuern durch uns statt, sondern es erfolgt eine gesonderte Bescheinigung der anrechenbaren, aber noch nicht angerechneten Quellensteuern, um eine Anrechnung auf anderenorts gezahlte Abgeltungsteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu ermöglichen. In vielen Fällen kann für nicht anrechenbare Quellensteuer ggf. nach Rücksprache mit einem Steuerberater zumindest teilweise eine Erstattung im Ursprungsland der Erträge gestellt werden.