ALLGEMEINE FRAGEN ZUM WERTPAPIER-SPARVERTRAG
1-Wann besteht ein Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage?
Ein Anspruch besteht, solange die Einkommensgrenze des zu versteuernden Bruttojahreseinkommens von EUR 40.000,- (bei Ehepaaren EUR 80.000,-) nicht überschritten und die Arbeitnehmer-Sparzulage jährlich bei dem zuständigen Finanzamt beantragt wurde. Diese neuen höheren Einkommensgrenzen gelten ab 2024.
2-Wie kann ich die Änderung meiner Anschrift mitteilen?
Bitte teilen Sie uns Ihre neue Anschrift über das Sutor Kundenportal mit. Sie können auch dieses Formular nutzen und uns schriftlich per E-Mail, Brief, Fax informieren. Bitte beachten Sie, dass bei einer Adressänderung unbedingt Ihre Sparvertragsnummer anzugeben ist.
3-Wie wird eine Namensänderung infolge Heirat/Scheidung mitgeteilt?
Bitte übersenden Sie uns eine beglaubigte Heiratsurkunde, alternativ einen beglaubigten Auszug aus dem Familienbuch oder eine amtliche Bestätigung über die Namensänderung sowie eine Kopie des neuen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) zur Dokumentation Ihrer neuen Unterschrift.
4-Was muss veranlasst werden, wenn sich der Arbeitgeber geändert hat?
Bitte nutzen Sie das Formular Arbeitgeberwechsel (VL). Sie können es auch bei unserem Kundenservice anfordern. Füllen Sie das Formular bitte aus und senden es unterschrieben an uns zurück, wir treten mit dem neuen Arbeitgeber in Verbindung und teilen ihm die erforderlichen Daten mit. Soweit Ihnen der Sitz der Personalabteilung Ihres neuen Arbeitgebers bekannt ist, geben Sie diese als Arbeitgeberadresse an.
5-Besteht ein Anspruch auf die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen?
Der Arbeitgeber ist nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz angehalten, die Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen vorzunehmen. Ob der Arbeitgeber sich an der vermögenswirksamen Leistung beteiligen muss, erfahren Sie aus dem Tarif- bzw. Arbeitsvertrag.
6-Der neue Arbeitgeber zahlt die vermögenswirksamen Leistungen erst nach Ablauf der Probezeit. Können die Beitragszahlungen auch mit eigenen Mitteln vorgenommen werden oder der Vertrag beitragsfrei gestellt werden?
Ja, es ist möglich, eigene Einzahlungen zu leisten oder den Vertrag ruhend zu stellen. Generell ist es auch möglich, Rückstände durch Nachzahlungen des Arbeitgebers auszugleichen.
Grundsätzlich gilt: Die Arbeitnehmer-Sparzulage kann nur auf gezahlte vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers beantragt werden.
7-Wann verliert man den Anspruch auf die Rückvergütung der Ausgabeaufschläge der VL 13 / VL 19 bzw. WPS 13 / WPS 19 Verträge?
Werden mehr als 11 Monatsbeiträge eines VL 13/ VL 19 bzw. WPS 13 / WPS 19 Vertrages nicht eingezahlt, so besteht kein Anspruch auf die vereinbarte Rückvergütung der Ausgabeaufschläge.
8-Wer erhält die Arbeitnehmer-Sparzulage?
Anspruchsberechtigt für die staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage sind Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen den Höchstbetrag nicht überschreitet. Rentner und Empfänger von Versorgungsleistungen sind ausgeschlossen.
9-Wie erhalte ich die Arbeitnehmer-Sparzulage?
Die staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen Sie jährlich in Ihrer individuellen Einkommensteuererklärung. Die Summe der eingezahlten Beiträge wird elektronisch an Ihr zuständiges Finanzamt bis zum Ende Februar des Folgejahres übermittelt. Das Finanzamt setzt die Arbeitnehmer-Sparzulage fest und zahlt diese im letzten Monat der Festlegungsfrist zugunsten Ihres VL-Kontos direkt an uns. Der entsprechende Betrag wird in zusätzliche Fondsanteile investiert.
10-Kann ich eigene Einzahlungen auf mein VL-Konto vornehmen?
Das VL-Konto ist für die Einzahlung der vermögenswirksamen Leistungen durch den Arbeitgeber vorgesehen. Trotzdem besteht die Möglichkeit eigene Einzahlungen vorzunehmen. Bitte beachten Sie, dass für Eigenleistungen kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht!
11-Welche gesetzlichen Fristen sind bei der Führung eines VL-Vertrages zu beachten?
Die Einzahlungsdauer für vermögenswirksame Leistungen beträgt sechs Jahre. Danach sind die Anteile noch bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres festgelegt. Nach Ablauf der Festlegungsfrist können Sie über Ihre Anteile verfügen.
12-Bleiben meine Anteile aus dem ersten VL-Vertrag frei, wenn ich einen Folgevertrag abschließe?
Ja. Lediglich die im Folgevertrag neu erworbenen Anteile unterliegen der neuen gesetzlichen Sperrfrist.
13-Muss ich meine Anteile sofort nach Ende der Festlegungsfrist (31. Dezember) verkaufen?
Nein. Sie können Ihre Anteile in Ihrem Depot belassen und als wichtigen Baustein für Ihren Vermögensaufbau verwenden.
14-Was muss ich tun, wenn ich nach Ende der Einzahlungsphase weiterhin in meinen jetzigen VL-Sparvertrag sparen möchte?
Sie können Ihren VL-Vertrag mit eigenen Einzahlungen wie einen Ratensparvertrag weiterführen. Hierzu können Sie bei Ihrer Bank einen Dauerauftrag einrichten oder uns eine Einzugsermächtigung für den Lastschrifteinzug erteilen.
15-Kann innerhalb der Festlegungsfrist der Fonds gewechselt werden?
Ja, es besteht die Möglichkeit in einen anderen Fonds - der über die Sutor Bank angeboten wird - zu tauschen. Für einen Fondstausch benötigen wir einen von Ihnen unterschriebenen Auftrag mit Angabe der Vertragsnummer, Name und WKN/ISIN des neuen Fonds, ggf. der Verteilung der Sparrate auf den jeweiligen Fonds (Minimum 25.- EUR je Fonds) oder verwenden Sie das Formular Fondswechsel.
Ruhestellung/Unterbrechung des Vertrages
1-Welche Möglichkeiten bestehen, wenn keine Einzahlungen durch den Arbeitgeber erfolgen (z.B. durch Arbeitslosigkeit)?
Sie haben zum einen die Möglichkeit die Einzahlung auf Ihren Vertrag mit eigenen Mitteln weiter fortzusetzen oder aber Ihren Vertrag beitragsfrei stellen zu lassen (Ruhestellung). Bitte teilen Sie uns telefonisch, per Brief, Fax, E-Mail oder über das Kontaktformular mit, wenn Sie eine Ruhestellung wünschen.
2-Kann ein Wertpapiersparvertrag beitragsfrei gestellt werden?
VL-Sparverträge: Ja, soweit ein Guthaben vorhanden ist. Dabei ist zu beachten, dass mindestens eine Monatsrate pro Kalenderjahr geleistet wird, damit eine Unterbrechung (siehe unter "Unterbrechung des Vertrages") des Vertrages vermieden wird.
Ratensparverträge: Ja, soweit ein Guthaben vorhanden ist.
3-Muss während der Ruhestellung auf den Sparvertrag weiter eingezahlt werden?
Ja, mindestens 1 Rate pro Kalenderjahr, um eine Unterbrechung des Vertrages zu vermeiden.
4-Für welchen Zeitraum ist eine Ruhestellung möglich?
VL-Sparverträge können Sie bis zum Ende der Einzahlungsphase beitragsfrei stellen.
(Beachten Sie die Regelung bzgl. der Unterbrechung und Rückvergütung.)
Ratensparverträge können Sie zeitlich unbegrenzt beitragsfrei stellen.
(Beachten Sie die Regelung bzgl. der Rückvergütung.)
5-Wie kann man einen Sparvertrag beitragsfrei stellen?
Informieren Sie uns bitte telefonisch, per Post, Fax, E-Mail oder über unser Kontaktformular.
6-Welche Folgen hat eine Unterbrechung meines VL-Vertrages?
Eine Unterbrechung des Vertrages bedeutet, dass keine weiteren VL-Zahlungen des Arbeitgebers auf Ihrem Vertrag angelegt werden können.
Kündigung des Vetrages
1-Ist es möglich, den VL-Vertrag vor Ablauf der Festlegungsfrist zu kündigen?
Ja. Allerdings ist eine vorzeitige Vertragsauflösung mit Nachteilen verbunden. Zum einen verlieren Sie die Arbeitgeber-Sparzulage (auch rückwirkend), zum anderen wird eine Gebühr von 50 EUR für die vorzeitige Vertragsauflösung berechnet. Für eine Auflösung des Vertrages benötigen wir einen von Ihnen unterschriebenen Auftrag mit Angabe der Vertragsnummer und Ihrer Bankverbindung. Denken Sie auch daran einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Ihr Sparvertrag wird nach dem Verkauf der Anteile aufgelöst und steht für weitere VL-Zahlungen Ihres Arbeitgebers nicht mehr zur Verfügung. In einem solchen Fall empfehlen wir Ihnen einen neuen VL-Vertrag abzuschließen. Sofern Ihr Arbeitgeber weiterhin Zahlungen leistet, bieten wir Ihnen automatisch einen Anschlussvertrag an.
2-Habe ich Nachteile durch eine vorzeitige Vertragsauflösung?
Wenn Sie vor Ablauf der Festlegungsfrist über Ihre Anteile verfügen, verlieren Sie den Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage. Ausnahmen von dieser gesetzlichen Regelung gibt es
- bei Heirat nach Vertragsabschluß (verkürzte Sperrfrist von 2 Jahren) oder
- bei mind. einjähriger und fortbestehender Arbeitslosigkeit oder
- bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit mit mindestens 95%iger Erwerbsminderung oder
- bei Tod des Arbeitnehmers oder des Ehegatten nach Vertragsabschluss.
Hierfür sind entsprechende Nachweise notwendig. Die Gebühr für eine vorzeitige Vertragsauflösung (50,- EUR ), wird auch bei einer prämienunschädlichen Auflösung des Vertrages erhoben.
Sie können Anteile aus Ihrem Depot verkaufen, indem Sie uns einen schriftlichen Verkaufsauftrag unter Angabe der Vertragsnummer, Ihrer Bankverbindung und Ihrer Unterschrift erteilen. Diesen können Sie uns als Anhang per E-Mail, Fax oder Post zukommen lassen.
Bitte beachten Sie für VL-Sparverträge:
Bei einem Verkauf vor Ablauf der Sperrfrist wird das VL-Konto vollständig aufgelöst. Sie verlieren in diesem Fall - auch rückwirkend - den Anspruch auf die staatliche Sparprämie für diesen Vertrag. Zusätzlich wird eine Gebühr von 50,- EUR für die vorzeitige Vertragsauflösung berechnet. Ein Teilverkauf während der Sperrfrist ist nicht möglich.
Nach Ablauf der Sperrfrist können Sie selbstverständlich über Ihre Anteile verfügen.
3-Besteht die Möglichkeit den VL-Vertrag vorzeitig zu kündigen?
Eine vorzeitige Kündigung (vor Sperrfristende) des Vertrages ist ohne Verlust der Sparzulage nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
- bei Heirat nach Vertragsabschluß (verkürzte Sperrfrist von 2 Jahren) oder
- bei mind. einjähriger und fortbestehender Arbeitslosigkeit oder
- bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit mit mindestens 95%iger Erwerbsminderung oder
- bei Tod des Arbeitnehmers oder des Ehegatten nach Vertragsabschluss.
Hierfür sind entsprechende Nachweise notwendig. Es wird trotz einer prämienunschädlichen Kündigung des Vertrages eine Gebühr für eine vorzeitige Vertragsauflösung von 50,- EUR erhoben.
In der Regel nach dem Ende der Sperrfrist.
4-Entstehen Gebühren/Kosten bei einer vertragsgemäßen Kündigung des Vertrages?
Bei einer vertragsgemäßen Kündigung zum Ende der Festlegungsfrist fallen keine Gebühren an.
Nach der schriftlichen Kündigung mit Angabe der Vertragsnummer und der Bankverbindung (nicht per E-Mail, wir benötigen Ihre Unterschrift) wird der Gegenwert aus dem Anteilsverkauf auf das angegebene Bankkonto überwiesen.
5-Ist ein Teilverkauf bei gleichzeitiger Fortführung des Vertrages möglich?
Ratensparverträge: Ja, ein Teilverkauf kann vorgenommen werden.
VL-Sparverträge: Ein Teilverkauf ist erst nach Ablauf der Sperrfrist des VL-Vertrages möglich.
Sonstiges
1-Wie eröffne ich einen Wertpapiersparvertrag?
Von Anlageberatern vermittelte Kunden wenden sich bitte bzgl. eines Sparvertrages an ihren Berater. Dieser stellt Ihnen sehr gerne alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
In anderen Fällen steht Ihnen unser Kundenservice unter Tel.: 040 82223163 zur Verfügung.
2-Welche Möglichkeiten habe ich bzgl. des VL-Sparvertrages, wenn ich mich "selbstständig" gemacht habe?
Es gibt 3 Möglichkeiten:
1. Fortführung des Vertrages mit eigenen Mitteln
2. Ruhestellung des Vertrages oder
3. Kündigung und Auflösung des Vertrages. Durch einen Nachweis der Selbständigkeit (z.B. Kopie der Gewerbeanmeldung) bleibt ein erworbener Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Kündigung des Vertrages erhalten.
3-Wird für einen Wertpapiersparvertrag ein Freistellungsauftrag benötigt?
Ja, der benötigte Sparer-Pauschbetrag (bisher Freistellungsbetrag) richtet sich nach der Höhe der zu erwartenden steuerpflichtigen Erträge.
Die Höhe des erforderlichen Freistellungsbetrages können Sie innerhalb unserer Geschäftszeiten telefonisch bei unserem Kundenservice unter Tel.: 040 82223163 in Erfahrung bringen.
4-Wie hoch ist der maximale Sparer Pauschbetrag (Freistellungsbetrag)?
Der maximale Sparer Pauschbetrag (bisher Freistellungsbetrag) beträgt ab 2023 1.000,- EUR für Alleinstehende, bzw. 2.000,- EUR für Verheiratete.
5-Wann wird ein Depotauszug zugesendet?
Der Jahresdepotauszug wird vierteljährlich (außer für Edelmetallverträge), in der Regel Anfang Februar, Anfang April, Anfang August und Anfang Oktober versendet.
Der Depotwert errechnet sich aus den Anteilsbeständen der Fonds multipliziert mit dem jeweiligen Anteilskurs. Bei Fremdwährungsfonds ist das Ergebnis durch den Währungskurs zu dividieren, um den Wert in EUR zu erhalten.
6-Kann man den Depotwert auch online abfragen?
Ja, es ist möglich, Ihren Depotwert online zu verfolgen. Hierzu nutzen Sie bitte unser Kundenportal. Sie können hier umfangreiche Informationen rund um Ihr Konto und Ihr Depot abrufen. Zudem steht Ihnen ein elektronisches Postfach zur Verfügung.
Informationen zum Kundenportal finden Sie im Servicebereich.
Steuern auf Wertpapiere
1-Was ist die Abgeltungsteuer?
Am 1. Januar 2009 wurde in Deutschland die Abgeltungsteuer eingeführt. Kapitalertragsteuer (KESt) und Zinsabschlagsteuer (ZASt) wurden zu einer einheitlichen KESt zusammen gefasst. Der Abgeltungsteuer unterliegen private Einkünfte aus Kapitalvermögen wie z.B. Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und aus Zertifikaten. Die Abgeltungsteuer hat "abgeltende" Wirkung. Der Anleger hat nach Abzug der Abgeltungsteuer seine Steuerpflicht geleistet, d.h. der Steuerpflichtige muss die Kapitaleinkünfte nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben.
Der Steuersatz beträgt einheitlich 25%. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (SolZ) sowie bei einer Konfessionszugehörigkeit die Kirchensteuer.
2-Wie hoch ist der Steuersatz?
Der Steuersatz beträgt für alle Kapitalerträge 25%. Hierauf wird ein Solidaritätszuschlag (z.Zt. 5,5%) sowie gegebenenfalls 8% bzw. 9% Kirchensteuer erhoben, so dass die endgültige Belastung bei 27,82% bzw. bei 27,99% liegen kann.
3-Wer ist von der Abgeltungsteuer betroffen?
Alle natürlichen Personen mit Kapitaleinkünften im Privatvermögen und einem Wohnsitz in Deutschland.
Natürliche Personen mit Kapitaleinkünften im Betriebsvermögen, gewerbliche Personengesellschaften (z.B. oHG, KG) und juristische Personen z.B. Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Stiftungen sowie Vereine unterliegen NICHT der Abgeltungsteuer. Für diese wird ein Steuerabzug vorgenommen, der allerdings keine abgeltende Wirkung hat. Soweit keine Steuerbefreiung besteht, müssen die Kapitaleinkünfte im Veranlagungszeitraum mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
4-Unterliegen auch VL-Anlagen der Abgeltungsteuer?
Ja, Erträge und Veräußerungsgewinne aus VL-Anlagen, die nach dem 01.01.2009 getätigt wurden, unterliegen ebenfalls der Abgeltungsteuer.
5-Wie werden Fondssparpläne, die vor 2009 abgeschlossen wurden, steuerlich behandelt?
Der 01.01.2009 ist auch der Stichtag für Investment-Sparpläne. Kapitalerträge, die nach diesem Stichtag zufließen, werden nach neuem Recht besteuert, d. h. ungeachtet des Erwerbsdatums des Fondsanteils unterliegen die ab 2009 vorgenommenen Ausschüttungen der Abgeltungsteuer.
Die Veräußerungsgewinne aus den seit dem 01.01.2009 erworbenen und verkauften Anteilen werden mit 25 % Abgeltungsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert.
Liegen in einem Depot Wertpapiere der gleichen Gattung, die vor und nach dem 31.12.2008 erworben wurden, so gelten bei einem späteren Verkauf für die Anwendung der Abgeltungsteuer die zuerst erworbenen Wertpapiere auch als zuerst veräußert (First-in-first-out, kurz: FIFO-Prinzip).
Unter die Regelungen der Abgeltungsteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalvermögen wie z.B. Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds etc., aber auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen, die nach dem 01.01.2009 erworben worden sind. Hiervon sind jedoch Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien ausgenommen.
6-Wie wird die Abgeltungsteuer erhoben?
Die Kreditinstitute ziehen die anfallende Abgeltungsteuer gleich bei der Gutschrift der Erträge ab. Das gilt ebenfalls für erzielte Veräußerungsgewinne von Wertpapieren, die seit dem 01.01.2009 erworben wurden. Die Bank wird in dem Fall des Wertpapierverkaufs die Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungskurs ermitteln und von diesem Gewinn unmittelbar die Abgeltungsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.
7-Welche Freistellungsmöglichkeiten gibt es?
Die Abgeltungsteuer wird nicht erhoben, wenn
1. die Kapitaleinkünfte den Sparer-Pauschbetrag, von max. 1.000,- EUR für Ledige und max. 2.000,- EUR für Verheiratete nicht übersteigen und ein entsprechender Freistellungsauftrag bei der depotführenden Bank eingereicht worden ist.
2. der Anleger der Zahlstelle eine gültige NV-Bescheinigung vorgelegt hat.
3. der Anleger seinen steuerlichen Wohnsitz im Ausland hat.
4. eine Verlustverrechnung (Veräußerungsverluste nach der Abgeltungsteuer) vorgenommen werden kann.
5. ausländische Quellensteuern auf Zahlstellenebene verrechnet werden können.
8-Wie werden Ausschüttungen von Investmentfonds besteuert?
Ausschüttungen von Fonds werden seit dem 01.01.2009 einheitlich mit der Abgeltungsteuer von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belastet.
9-Wie werden thesaurierende und teilausschüttende Fonds besteuert? (Vorabpauschale)
Vorabpauschale
Sofern der Fonds nach Ablauf eines Kalenderjahres zwar im Wert gestiegen ist, aber nur wenig oder keinen Wertzuwachs ausgeschüttet hat, wird eine sogenannte Vorabpauschale als fiktiver Kapitalertrag angesetzt. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Anleger auch bei nicht ausschüttenden (= thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds einen Mindestbetrag jährlich versteuert. Das Verfahren tritt anstelle der bisherigen ausschüttungsgleichen Erträge und läuft nach folgenden Vorgaben:
- Die Vorabpauschale orientiert sich an der Höhe einer risikolosen Marktverzinsung für öffentliche Anleihen.
- Hierbei gelten die gleichen Teilfreistellungen wie für die Besteuerung von Ausschüttungen.
- Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden beim Verkauf der Fondsanteile die zugerechneten Vorabpauschalen vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn wieder abgezogen.
- Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen, also erstmals Anfang 2019 für das Jahr 2018. Dies hat den Vorteil, dass der zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchte Freistellungsauftrag auf die Vorabpauschale angewendet werden kann. Nur wenn ein solcher Freistellungsauftrag nicht vorliegt oder nicht ausreicht, muss Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale entrichtet werden. Auch eine beim Kreditinstitut eingereichte Nichtveranlagungsbescheinigung bewirkt, dass keine Abgeltungsteuer einbehalten wird.
10-Was ist die Teilfreistellung?
Die Besteuerung der Investmenterträge erfolgt ab 2018 in pauschalierter Form. Dies gilt sowohl für im Inland als auch für im Ausland aufgelegte Fonds. Um die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene auszugleichen, bleiben Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen für den Anleger teilweise steuerfrei. Die Höhe dieser sogenannten Teilfreistellung richtet sich nach der Art des Fonds. Sie gilt auch, wenn der Fonds im Ausland aufgelegt wurde.
11-Wie hoch sind die Teilfreistellungssätze?
Aktien-Investmentfonds | Misch-Investmentfonds | Immobilien-Investmentfonds | mit überwiegend | |
Privatanleger | 30% | 15% | inländischen Immobilien | ausländischen Immobilien |
Körperschaften | 80% | 40% | 60% | 80% |
betriebliche Anleger (natürliche Personen) | 60% | 30% | 60% | 80% |
12-Wird weiterhin ein Solidaritätszuschlag berechnet?
Ja. Es wird der Solidaritätszuschlag von 5,5% auf den zu versteuernden Betrag aufgeschlagen (5,5% von 25% = 1,375%) d.h. ohne Berücksichtigung einer Kirchensteuer beträgt die tatsächliche Steuerbelastung 26,375%.
13-Können Verluste aus Wertpapieranlagen geltend gemacht werden?
Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften werden wie Gewinne zeitlich unbegrenzt und in voller Höhe steuerlich berücksichtigt. Allerdings gibt es Einschränkungen bezüglich der Art der Einkünfte, mit denen Verluste verrechnet werden können. Aktienverluste können im Rahmen der Abgeltungsteuer nur noch mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Verluste aus allen anderen Wertpapier- und Termingeschäften können nicht nur mit Gewinnen aus diesen Geschäften, sondern auch mit laufenden Erträgen aus Kapitalanlagen wie beispielsweise Zinsen und Dividenden verrechnet werden.
14-Wie werden Verluste aus Wertpapieranlagen geltend gemacht?
Handelt es sich um Anlagen, die im Inland verwahrt werden, wird die Bank die Verlustverrechnung für den Anleger übernehmen und von den Erträgen bzw. Gewinnen den Verlustbetrag abziehen, so dass die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer reduziert wird. Bleibt am Jahresende mangels verrechenbarer Erträge ein "Verlustüberhang", wird die Bank diesen auf das nächste Jahr übertragen und dann verrechnen.
Der Kunde kann sich den "Verlustüberhang" aber auch von seinem Kreditinstitut bescheinigen lassen, wenn er diesen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit anderen Kapitalerträgen (beispielsweise von Kapitalanlagen bei einer anderen Bank) verrechnen will. Eine solche Bescheinigung muss der Anleger bis zum 15. Dezember eines Jahres beim Kreditinstitut beantragen.
15-Wie werden Verluste von Kapitalanlagen im Ausland behandelt?
Bei im Ausland verwahrten Kapitalanlagen können Verluste erst in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
16-Wer hat Anspruch auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung?
Anleger, die mit ihrem Jahreseinkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegen, können eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen. Wird diese dem Kreditinstitut vorgelegt, so werden die Kapitalerträge ohne Steuerabzug angerechnet.
17-Wie wird die Kirchensteuer erhoben?
Für Kirchenmitglieder wird die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer automatisch an das Finanzamt abgeführt, sofern die Kapitalerträge den Sparer Pauschbetrag übersteigen. Zur Vereinfachung wird die Religionszugehörigkeit jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgefragt.
Die Kirchensteuerpflicht für Kapitaleinkünfte ist damit komplett abgegolten. Weitere Angaben in der Steuererklärung entfallen.
Möchte ein Anleger nicht, dass das BZSt seine Religionszugehörigkeit verschlüsselt übermittelt, kann der Datenweitergabe bis zum 30.06. eines Jahres widersprochen werden (Der Widerspruch muss direkt an das Bundeszentralamt für Steuern gerichtet werden. Das amtlich vorgeschriebene Formular dafür liegt auf www.formulare-bfinv.de). Ein bereits beantragter Sperrvermerk gilt bis zu seinem Widerruf, die Bank führt dann keine Kirchensteuer ab. Im Folgejahr sind Anleger dann zur Abgabe einer Steuererklärung zur Erhebung der Kirchensteuer verpflichtet.
18-Was kann man machen, wenn der Einkommensteuersatz unter 25% liegt?
Liegt der persönliche Steuersatz unter 25%, kann die zuviel gezahlte Steuer über die Einkommensteuerveranlagung beim Finanzamt zurückgeholt werden. Dafür sind alle Kapitalerträge, Kursgewinne und übrigen Einkünfte anzugeben. Außerdem muss der Anleger die bereits abgezogene Abgeltungsteuer mit einer Steuerbescheinigung der Bank nachweisen. Das Finanzamt wird eine so genannte "Günstigerprüfung" vornehmen und auch auf die Kapitaleinkünfte den gegebenenfalls geringeren Einkommensteuersatz anwenden, wobei die zuvor einbehaltene Abgeltungsteuer dann angerechnet wird.
Altersvorsorge mit Riester
Informationen für Riester-Bestandskunden vom Allgemeinen über Anspar- und Auszahlungsphase bis Zulagen.
Altersvorsorge mit Rürup
Von allgemeinen Informationen für Rürup-Interessenten bis zu speziellen Kundenfragen wie zum Fonds-Switch.
Investmentsparen, VL
Antworten auf Ihre Fragen zum Wertpapier-Sparvertrag und zum vermögenswirksamen Sparen.
Edelmetallsparen
Alle Antworten auf häufige Fragen zu An- und Verkauf, Verwahrung, Steuern und Kursen von Gold, Silber, Platin und Palladium.