ALLGEMEINE FRAGEN ZUM WERTPAPIER-SPARVERTRAG

1-Wann besteht ein Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage?

Ein Anspruch besteht, solange das Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) die Grenze von 40.000 Euro bzw. 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht überschreitet und in die Datenübermittlung eingewilligt worden ist. Die Arbeitnehmer-Sparzulage muss jährlich beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

2-Wie kann ich die Änderung meiner Anschrift mitteilen?

Bitte teilen Sie uns Ihre neue Anschrift über das Sutor Kundenportal mit. Sie können auch dieses Formular nutzen und uns schriftlich per E-Mail, Brief, Fax informieren. Bitte beachten Sie, dass bei einer Adressänderung unbedingt Ihre Sparvertragsnummer anzugeben ist.

3-Wie wird eine Namensänderung infolge Heirat/Scheidung mitgeteilt?

Bitte übersenden Sie uns eine beglaubigte Heiratsurkunde, alternativ einen beglaubigten Auszug aus dem Familienbuch oder eine amtliche Bestätigung über die Namensänderung sowie eine Kopie des neuen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) zur Dokumentation Ihrer neuen Unterschrift.

4-Was muss veranlasst werden, wenn sich der Arbeitgeber geändert hat?

Bitte nutzen Sie das Formular Arbeitgeberwechsel (VL). Sie können es auch bei unserem Kundenservice anfordern. Füllen Sie das Formular bitte aus und senden es unterschrieben an uns zurück, wir treten mit dem neuen Arbeitgeber in Verbindung und teilen ihm die erforderlichen Daten mit. Soweit Ihnen der Sitz der Personalabteilung Ihres neuen Arbeitgebers bekannt ist, geben Sie diese als Arbeitgeberadresse an.

5-Besteht ein Anspruch auf die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen?

Der Arbeitgeber ist nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz angehalten, die Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen vorzunehmen. Ob der Arbeitgeber sich an der vermögenswirksamen Leistung beteiligen muss, erfahren Sie aus dem Tarif- bzw. Arbeitsvertrag.

6-Der neue Arbeitgeber zahlt die vermögenswirksamen Leistungen erst nach Ablauf der Probezeit. Können die Beitragszahlungen auch mit eigenen Mitteln vorgenommen werden oder der Vertrag beitragsfrei gestellt werden?

Ja, es ist möglich, eigene Einzahlungen zu leisten oder den Vertrag ruhend zu stellen. Generell ist es auch möglich, Rückstände durch Nachzahlungen des Arbeitgebers auszugleichen.

Grundsätzlich gilt: Die Arbeitnehmer-Sparzulage kann nur auf gezahlte vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers beantragt werden.

7-Wann verliert man den Anspruch auf die Rückvergütung der Ausgabeaufschläge der VL 13 / VL 19 bzw. WPS 13 / WPS 19 Verträge?

Werden mehr als 11 Monatsbeiträge eines VL 13/ VL 19 bzw. WPS 13 / WPS 19 Vertrages nicht eingezahlt, so besteht kein Anspruch auf die vereinbarte Rückvergütung der Ausgabeaufschläge.

8-Wer erhält die Arbeitnehmer-Sparzulage?

Anspruchsberechtigt für die staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage sind Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten, deren Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) den jeweils geltenden Höchstbetrag (§ 13 Abs. 1 VermBG) in Höhe von derzeit 40.000 bzw. 80.000 Euro nicht überschreitet. Rentner und Empfänger von Versorgungsleistungen sind ausgeschlossen.

9-Wie erhalte ich die Arbeitnehmer-Sparzulage?

Die staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen Sie jährlich in Ihrer individuellen Einkommensteuererklärung. Die Summe der eingezahlten Beiträge wird elektronisch an Ihr zuständiges Finanzamt bis zum Ende Februar des Folgejahres übermittelt. Das Finanzamt setzt die Arbeitnehmer-Sparzulage fest und zahlt diese im letzten Monat der Festlegungsfrist zugunsten Ihres VL-Kontos direkt an uns. Der entsprechende Betrag wird in zusätzliche Fondsanteile investiert.

10-Kann ich eigene Einzahlungen auf mein VL-Konto vornehmen?

Das VL-Konto ist für die Einzahlung der vermögenswirksamen Leistungen durch den Arbeitgeber vorgesehen. Trotzdem besteht die Möglichkeit eigene Einzahlungen vorzunehmen. Bitte beachten Sie, dass für Eigenleistungen kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht!

11-Welche gesetzlichen Fristen sind bei der Führung eines VL-Vertrages zu beachten?

Die Einzahlungsdauer für vermögenswirksame Leistungen beträgt sechs Jahre. Danach sind die Anteile noch bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres festgelegt. Nach Ablauf der Festlegungsfrist können Sie über Ihre Anteile verfügen.

12-Bleiben meine Anteile aus dem ersten VL-Vertrag frei, wenn ich einen Folgevertrag abschließe?

Ja. Lediglich die im Folgevertrag neu erworbenen Anteile unterliegen der neuen gesetzlichen Sperrfrist.

13-Muss ich meine Anteile sofort nach Ende der Festlegungsfrist (31. Dezember) verkaufen?

Nein. Sie können Ihre Anteile in Ihrem Depot belassen und als wichtigen Baustein für Ihren Vermögensaufbau verwenden.

14-Was muss ich tun, wenn ich nach Ende der Einzahlungsphase weiterhin in meinen jetzigen VL-Sparvertrag sparen möchte?

Sie können Ihren VL-Vertrag mit eigenen Einzahlungen wie einen Ratensparvertrag weiterführen. Hierzu können Sie bei Ihrer Bank einen Dauerauftrag einrichten oder uns eine Einzugsermächtigung für den Lastschrifteinzug erteilen.

15-Kann innerhalb der Festlegungsfrist der Fonds gewechselt werden?

Ja, es besteht die Möglichkeit in einen anderen Fonds - der über die Sutor Bank angeboten wird - zu tauschen. Für einen Fondstausch benötigen wir einen von Ihnen unterschriebenen Auftrag mit Angabe der Vertragsnummer, Name und WKN/ISIN des neuen Fonds, ggf. der Verteilung der Sparrate auf den jeweiligen Fonds (Minimum 25.- EUR je Fonds) oder verwenden Sie das Formular Fondswechsel.

Ruhestellung/Unterbrechung des Vertrages

1-Welche Möglichkeiten bestehen, wenn keine Einzahlungen durch den Arbeitgeber erfolgen (z.B. durch Arbeitslosigkeit)?

Sie haben zum einen die Möglichkeit die Einzahlung auf Ihren Vertrag mit eigenen Mitteln weiter fortzusetzen oder aber Ihren Vertrag beitragsfrei stellen zu lassen (Ruhestellung). Bitte teilen Sie uns telefonisch, per Brief, Fax, E-Mail oder über das Kontaktformular mit, wenn Sie eine Ruhestellung wünschen.

2-Kann ein Wertpapiersparvertrag beitragsfrei gestellt werden?

VL-Sparverträge: Ja, soweit ein Guthaben vorhanden ist. Dabei ist zu beachten, dass mindestens eine Monatsrate pro Kalenderjahr geleistet wird, damit eine Unterbrechung (siehe unter "Unterbrechung des Vertrages") des Vertrages vermieden wird.

Ratensparverträge: Ja, soweit ein Guthaben vorhanden ist.

3-Muss während der Ruhestellung auf den Sparvertrag weiter eingezahlt werden?

Ja, mindestens 1 Rate pro Kalenderjahr, um eine Unterbrechung des Vertrages zu vermeiden.

4-Für welchen Zeitraum ist eine Ruhestellung möglich?

VL-Sparverträge können Sie bis zum Ende der Einzahlungsphase beitragsfrei stellen.
(Beachten Sie die Regelung bzgl. der Unterbrechung und Rückvergütung.)

Ratensparverträge können Sie zeitlich unbegrenzt beitragsfrei stellen.
(Beachten Sie die Regelung bzgl. der Rückvergütung.)

5-Wie kann man einen Sparvertrag beitragsfrei stellen?

Informieren Sie uns bitte telefonisch, per Post, Fax, E-Mail oder über unser Kontaktformular.

6-Welche Folgen hat eine Unterbrechung meines VL-Vertrages?

Eine Unterbrechung des Vertrages bedeutet, dass keine weiteren VL-Zahlungen des Arbeitgebers auf Ihrem Vertrag angelegt werden können.

Kündigung des Vetrages

1-Ist es möglich, den VL-Vertrag vor Ablauf der Festlegungsfrist zu kündigen?

Ja. Allerdings ist eine vorzeitige Vertragsauflösung mit Nachteilen verbunden. Zum einen verlieren Sie die Arbeitgeber-Sparzulage (auch rückwirkend), zum anderen wird eine Gebühr von 50 EUR für die vorzeitige Vertragsauflösung berechnet. Für eine Auflösung des Vertrages benötigen wir einen von Ihnen unterschriebenen Auftrag mit Angabe der Vertragsnummer und Ihrer Bankverbindung. Denken Sie auch daran einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Ihr Sparvertrag wird nach dem Verkauf der Anteile aufgelöst und steht für weitere VL-Zahlungen Ihres Arbeitgebers nicht mehr zur Verfügung. In einem solchen Fall empfehlen wir Ihnen einen neuen VL-Vertrag abzuschließen. Sofern Ihr Arbeitgeber weiterhin Zahlungen leistet, bieten wir Ihnen automatisch einen Anschlussvertrag an.

2-Habe ich Nachteile durch eine vorzeitige Vertragsauflösung?

Wenn Sie vor Ablauf der Festlegungsfrist über Ihre Anteile verfügen, verlieren Sie den Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage. Ausnahmen von dieser gesetzlichen Regelung gibt es
 

  • bei Heirat nach Vertragsabschluß (verkürzte Sperrfrist von 2 Jahren) oder
  • bei mind. einjähriger und fortbestehender Arbeitslosigkeit oder
  • bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit mit mindestens 95%iger Erwerbsminderung oder
  • bei Tod des Arbeitnehmers oder des Ehegatten nach Vertragsabschluss.


Hierfür sind entsprechende Nachweise notwendig. Die Gebühr für eine vorzeitige Vertragsauflösung (50,- EUR ), wird auch bei einer prämienunschädlichen Auflösung des Vertrages erhoben.

Sie können Anteile aus Ihrem Depot verkaufen, indem Sie uns einen schriftlichen Verkaufsauftrag unter Angabe der Vertragsnummer, Ihrer Bankverbindung und Ihrer Unterschrift erteilen. Diesen können Sie uns als Anhang per E-Mail, Fax oder Post zukommen lassen.

Bitte beachten Sie für VL-Sparverträge:
Bei einem Verkauf vor Ablauf der Sperrfrist wird das VL-Konto vollständig aufgelöst. Sie verlieren in diesem Fall - auch rückwirkend - den Anspruch auf die staatliche Sparprämie für diesen Vertrag. Zusätzlich wird eine Gebühr von 50,- EUR für die vorzeitige Vertragsauflösung berechnet. Ein Teilverkauf während der Sperrfrist ist nicht möglich.

Nach Ablauf der Sperrfrist können Sie selbstverständlich über Ihre Anteile verfügen.

3-Besteht die Möglichkeit den VL-Vertrag vorzeitig zu kündigen?

Eine vorzeitige Kündigung (vor Sperrfristende) des Vertrages ist ohne Verlust der Sparzulage nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
 

  • bei Heirat nach Vertragsabschluß (verkürzte Sperrfrist von 2 Jahren) oder
  • bei mind. einjähriger und fortbestehender Arbeitslosigkeit oder
  • bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit mit mindestens 95%iger Erwerbsminderung oder
  • bei Tod des Arbeitnehmers oder des Ehegatten nach Vertragsabschluss.


Hierfür sind entsprechende Nachweise notwendig. Es wird trotz einer prämienunschädlichen Kündigung des Vertrages eine Gebühr für eine vorzeitige Vertragsauflösung von 50,- EUR erhoben.

4-Entstehen Gebühren/Kosten bei einer vertragsgemäßen Kündigung des Vertrages?

Bei einer vertragsgemäßen Kündigung zum Ende der Festlegungsfrist fallen keine Gebühren an.
Nach der schriftlichen Kündigung mit Angabe der Vertragsnummer und der Bankverbindung (nicht per E-Mail, wir benötigen Ihre Unterschrift) wird der Gegenwert aus dem Anteilsverkauf auf das angegebene Bankkonto überwiesen.

5-Ist ein Teilverkauf bei gleichzeitiger Fortführung des Vertrages möglich?

Ratensparverträge: Ja, ein Teilverkauf kann vorgenommen werden.

VL-Sparverträge: Ein Teilverkauf ist erst nach Ablauf der Sperrfrist des VL-Vertrages möglich.

Sonstiges

1-Wie eröffne ich einen Wertpapiersparvertrag?

Von Anlageberatern vermittelte Kunden wenden sich bitte bzgl. eines Sparvertrages an ihren Berater. Dieser stellt Ihnen sehr gerne alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

In anderen Fällen steht Ihnen unser Kundenservice unter Tel.: 040 82223163 zur Verfügung.

2-Welche Möglichkeiten habe ich bzgl. des VL-Sparvertrages, wenn ich mich "selbstständig" gemacht habe?

Es gibt 3 Möglichkeiten:

1. Fortführung des Vertrages mit eigenen Mitteln
2. Ruhestellung des Vertrages oder
3. Kündigung und Auflösung des Vertrages. Durch einen Nachweis der Selbständigkeit (z.B. Kopie der Gewerbeanmeldung) bleibt ein erworbener Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Kündigung des Vertrages erhalten.

3-Wird für einen Wertpapiersparvertrag ein Freistellungsauftrag benötigt?

Ja, der benötigte Sparer-Pauschbetrag richtet sich nach der Höhe der zu erwartenden steuerpflichtigen Erträge.
Die Höhe des erforderlichen Freistellungsbetrages können Sie innerhalb unserer Geschäftszeiten telefonisch bei unserem Kundenservice unter Tel.: 040 82223163 in Erfahrung bringen.

4-Wie hoch ist der maximale Sparer Pauschbetrag (Freistellungsbetrag)?

Der maximale Sparer Pauschbetrag beträgt ab 2023 1.000,- EUR für Alleinstehende, bzw. 2.000,- EUR für Verheiratete.

5-Wann wird ein Depotauszug zugesendet?

Der Jahresdepotauszug wird  vierteljährlich (außer für Edelmetallverträge), in der Regel Anfang Februar, Anfang April, Anfang August und Anfang Oktober versendet.

Der Depotwert errechnet sich aus den Anteilsbeständen der Fonds multipliziert mit dem jeweiligen Anteilskurs. Bei Fremdwährungsfonds ist das Ergebnis durch den Währungskurs zu dividieren, um den Wert in EUR zu erhalten.

6-Kann man den Depotwert auch online abfragen?

Ja, es ist möglich, Ihren Depotwert online zu verfolgen. Hierzu nutzen Sie bitte unser Kundenportal. Sie können hier umfangreiche Informationen rund um Ihr Konto und Ihr Depot abrufen. Zudem steht Ihnen ein elektronisches Postfach zur Verfügung.
Informationen zum Kundenportal finden Sie im Servicebereich.

Steuern auf Wertpapiere

1-Was ist die Abgeltungsteuer?

Am 1. Januar 2009 wurde in Deutschland die Abgeltungsteuer eingeführt. Kapitalertragsteuer (KESt) und Zinsabschlagsteuer (ZASt) wurden zu einer einheitlichen KESt zusammen gefasst. Der Abgeltungsteuer unterliegen private Einkünfte aus Kapitalvermögen wie z.B. Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und aus Zertifikaten. Die Abgeltungsteuer hat "abgeltende" Wirkung. Der Anleger hat nach Abzug der Abgeltungsteuer seine Steuerpflicht geleistet, d.h. der Steuerpflichtige muss die Kapitaleinkünfte nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

Der Steuersatz beträgt einheitlich 25%. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (SolZ) sowie bei einer Konfessionszugehörigkeit die Kirchensteuer.

2-Wie hoch ist der Steuersatz?

Der Steuersatz beträgt für alle Kapitalerträge 25%. Hierauf wird ein Solidaritätszuschlag (z.Zt. 5,5%) sowie gegebenenfalls 8% bzw. 9% Kirchensteuer erhoben, so dass die endgültige Belastung Belastung ohne Kirchensteuerpflicht bei 26,38 % liegt. Bei Kirchensteuerpflicht wird ein pauschaler Sonderausgabenabzug berücksichtigt, sodass die Gesamtbelastung bei einem Kirchensteuersatz von 8% bei 27,82% liegt bzw. in einem Bundesland mit einer Kirchensteuererhebung in Höhe von 9% einen Steuerabzug von insgesamt 27,99% ausmacht. 

3-Wer ist von der Abgeltungsteuer betroffen?

Alle natürlichen Personen mit Kapitaleinkünften im Privatvermögen und einem Wohnsitz in Deutschland.

Natürliche Personen mit Kapitaleinkünften im Betriebsvermögen, gewerbliche Personengesellschaften (z.B. oHG, KG) und juristische Personen z.B. Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Stiftungen sowie Vereine unterliegen NICHT der Abgeltungsteuer. Für diese wird ein Steuerabzug vorgenommen, der allerdings keine abgeltende Wirkung hat. Soweit keine Steuerbefreiung besteht, müssen die Kapitaleinkünfte im Veranlagungszeitraum mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Die einbehaltene Steuer wird jedoch auf die festzusetzende Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).Die einbehaltene Steuer wird jedoch auf die festzusetzende Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

4-Unterliegen auch VL-Anlagen der Abgeltungsteuer?

Ja, Erträge und Veräußerungsgewinne aus VL-Anlagen, die nach dem 01.01.2009 zufließen, unterliegen ebenfalls der Abgeltungsteuer.

5-Wie wird die Abgeltungsteuer erhoben?

Die Kreditinstitute ziehen die anfallende Abgeltungsteuer gleich bei der Gutschrift der Erträge ab. Das gilt ebenfalls für erzielte Veräußerungsgewinne von Wertpapieren, die seit dem 01.01.2009 erworben wurden. Die Bank wird in dem Fall des Wertpapierverkaufs den Veräußerungsgewinn als Differenz zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung und den Anschaffungskosten abzüglich der Veräußerungskosten ermitteln und von diesem Gewinn die Abgeltungsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.

6-Welche Freistellungsmöglichkeiten gibt es?

Die Abgeltungsteuer wird nicht erhoben, 

1. wenn die Kapitaleinkünfte den Sparer-Pauschbetrag, von max. 1.000,- EUR für Ledige und max. 2.000,- EUR für Verheiratete nicht übersteigen und ein entsprechender Freistellungsauftrag bei der depotführenden Bank eingereicht worden ist.

2. wenn der Anleger der Zahlstelle eine gültige Nichtveranlagungsbescheinigung, einen Freistellungsbescheid (steuerbegünstigte Körperschaften) oder eine Freistellungsbescheinigung (nichtgewerbliche privatrechtliche Körperschaften) vorgelegt hat.

3. wenn der Anleger seinen steuerlichen Wohnsitz im Ausland hat.

4. soweit eine Verlustverrechnung (Veräußerungsverluste nach der Abgeltungsteuer) vorgenommen werden kann.

5. soweit ausländische Quellensteuern auf Zahlstellenebene angerechnet werden können.

6. wenn die Kapitalanlage zum Betriebsvermögen gehört und eine Freistellungserklärung vorgelegt wird. 

7-Wie werden Ausschüttungen von Investmentfonds besteuert?

Privatanleger versteuern die Investmenterträge als Kapitaleinkünfte, weshalb Ausschüttungen aus Investmentfonds grundsätzlich auch der Abgeltungsteuer unterliegen. Wie auch die Erträge aus Veräußerungsgewinnen und der sog. Vorabpauschale unterliegen sie bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds einer in Abhängigkeit von der “Fondskategorie” unterschiedlich hohen Teilfreistellung nach §20 InvStG (Aktienfonds: 30 %, Mischfonds 15 %, Immobilienfonds: 60 %, Auslandsimmobilienfonds 80 %).

8-Wie werden thesaurierende und teilausschüttende Fonds besteuert?

  1. Besteuerung der Ausschüttungen: 
    Anleger versteuern nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG die ihnen zugeflossenen Ausschüttungen unter Abzug der Teilfreistellung. Es wird nicht mehr zwischen den unterschiedlichen Erträgen des Fonds unterschieden. Die Ausschüttungen umfassen alle dem Anleger gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge, einschließlich des Steuerabzugs vom Kapitalertrag.
  2. Teilfreistellung: 
    Für bestimmte Arten von Fonds gibt es eine Teilfreistellung. Zum Beispiel beträgt die Teilfreistellung bei Aktienfonds 30 %. Das bedeutet, dass nur 70 % der Ausschüttungen der Abgeltungsteuer unterliegen. 
  3. Vorabpauschale: 
    Falls die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den sog. Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten, wird eine Vorabpauschale nach § 18 InvStG erhoben. Diese ersetzt die früheren ausschüttungsgleichen Erträge. Die Vorabpauschale soll die kumulierte Besteuerung der einbehaltenen Erträge mehrerer Jahre im Veräußerungszeitpunkt zumindest abmildern. Sie stellt eine Untergrenze dar, die jährlich der Besteuerung unterliegen soll. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen den Basisertrag unterschreiten. Der Basisertrag wird mit 70% des Basiszinses auf den Rücknahmepreis des Anteils (bzw. bei Fehlen an dessen Stelle der Börsen- oder Marktpreis) zu Beginn des Kalenderjahres ermittelt und ist auf die Wertsteigerung des Anteils begrenzt. Aufgrund des negativen Basiszinssatzes war in den Jahren 2022 und 2023 keine Vorabpauschale zu berechnen. Auf einen steuerpflichtigen Gewinn aus der Anteilsveräußerung werden die angesetzten Vorabpauschalen angerechnet, wobei auch ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Verlust entstehen kann. 
  4. Veräußerungsgewinne: 
    Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen unterliegen ebenfalls der Besteuerung nach § 19 InvStG. 
  5. Spezialregelungen: 
    Für Investmentfonds in der Liquidationsphase ermöglicht § 17 InvStG während eines 5-jährigen Abwicklungszeitraums steuerfreie Kapitalrückzahlungen. Zusammengefasst bedeutet dies, dass Ausschüttungen von Investmentfonds nach dem neuen InvStG grundsätzlich als steuerpflichtige Erträge behandelt werden, wobei Teilfreistellungen und Vorabpauschalen eine Rolle spielen können.
     

9-Was ist die Teilfreistellung?

Die Besteuerung der Investmenterträge erfolgt ab 2018 in pauschalierter Form. Dies gilt sowohl für im Inland als auch für im Ausland aufgelegte Fonds. Um die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene auszugleichen, bleiben Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen für den Anleger teilweise steuerfrei. Die Höhe dieser sogenannten Teilfreistellung richtet sich nach der Art des Fonds. Sie gilt auch, wenn der Fonds im Ausland aufgelegt wurde.

10-Wie hoch sind die Teilfreistellungssätze?

 Aktien-InvestmentfondsMisch-InvestmentfondsImmobilien-Investmentfondsmit überwiegend
Privatanleger30%15%inländischen Immobilienausländischen Immobilien
Körperschaften80%40%60%80%
betriebliche Anleger (natürliche Personen)60%30%60%80%

11-Wird weiterhin ein Solidaritätszuschlag berechnet?

Ja. Es wird der Solidaritätszuschlag von 5,5% auf den zu versteuernden Betrag aufgeschlagen (5,5% von 25% = 1,375%) d.h. ohne Berücksichtigung einer Kirchensteuer beträgt die tatsächliche Steuerbelastung 26,375%.

12-Können Verluste aus Wertpapieranlagen geltend gemacht werden?

Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften werden zeitlich unbegrenzt und in voller Höhe steuerlich berücksichtigt. Sofern die Wertpapiere nicht Teil eines Betriebsvermögens sind, gibt es allerdings gibt es Einschränkungen bezüglich der Art der Einkünfte, mit denen Verluste verrechnet werden können. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Auch ein Verlustrücktrag in vorangegangene Jahre ist nicht möglich. Aktienverluste können nur noch mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Verluste aus allen anderen Wertpapier- und Termingeschäften können nicht nur mit Gewinnen aus diesen Geschäften, sondern auch mit laufenden Erträgen aus Kapitalanlagen wie beispielsweise Zinsen und Dividenden verrechnet werden. 

Werden Ehegatten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt oder wurde ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt, können auch Verluste des einen Ehegatten mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen des anderen Ehegatten ausgeglichen werden. Der Ausgleich darf durch die Bank aber nur vorgenommen werden, wenn ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt worden ist. Anderenfalls muss eine Verlustbescheinigung beantragt und die Verrechnung mit der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. 

13-Wie werden Verluste aus Wertpapieranlagen geltend gemacht?

Handelt es sich um Anlagen, die im Inland verwahrt werden, wird die Bank die Verlustverrechnung für den Anleger übernehmen und von den Erträgen bzw. Gewinnen den Verlustbetrag abziehen, so dass die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer reduziert wird. Bleibt am Jahresende mangels verrechenbarer Erträge ein "Verlustüberhang", wird die Bank diesen auf das nächste Jahr übertragen und dann verrechnen.
Der Kunde kann sich den "Verlustüberhang" aber auch von seinem Kreditinstitut bescheinigen lassen, wenn er diesen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit anderen Kapitalerträgen (beispielsweise von Kapitalanlagen bei einer anderen Bank) verrechnen will. Eine solche Bescheinigung muss der Anleger bis zum 15. Dezember eines Jahres beim Kreditinstitut beantragen.

14-Wie werden Verluste von Kapitalanlagen im Ausland behandelt?

Bei im Ausland verwahrten Kapitalanlagen können Verluste erst in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

15-Wer hat Anspruch auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Eine NV-Bescheinigung wird auf Antrag ausgestellt, wenn anzunehmen ist, dass für sämtliche Einkünfte während des Gültigkeitszeitraums der Bescheinigung keine Einkommensteuer entsteht. Hierbei muss das zu versteuernde Einkommen, einschließlich der Kapitalerträge, unter Anwendung der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a EStG berechnet werden. Entsteht nach dieser Berechnung eine Einkommensteuerschuld, darf die Bescheinigung nicht erteilt werden. Die voraussichtlichen Einkünfte müssen im Antragsvordruck angegeben werden. Die NV-Bescheinigung muss beim zuständigen Finanzamt auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (NV 1 A für natürliche Personen) beantragt werden. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Bescheinigung ausgestellt und ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, Kapitalerträge ohne Abzug von Kapitalertragsteuer zu erhalten. Zusätzlich muss die depotführende Bank die Kapitalerträge, die aufgrund einer NV-Bescheinigung vom Steuerabzug freigestellt sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, um eine mögliche Steuerpflicht zu überprüfen.

16-Wie wird die Kirchensteuer erhoben?

Für Kirchenmitglieder wird die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer gemeinsam mit der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Da es sich bei der Kirchensteuer um eine Zuschlagsteuer auf die Abgeltungsteuer handelt, gelten für sie die gleichen Regeln in Bezug auf Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung, Verlustverrechnung und Anrechnung von Quellensteuern. Zur Vereinfachung wird die Religionszugehörigkeit jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgefragt.

Die auf Kapitalerträge einbehaltene Kirchensteuer hat ebenfalls abgeltende Wirkung. Sofern im Rahmen der Einkommensteuererklärung keine Günstigerprüfung beantragt werden soll, müssen hierüber keine Angaben in der Steuererklärung gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird bereits durch einen pauschalen Abschlag beim Abgeltungssteuersatz berücksichtigt. 

Möchte ein Anleger nicht, dass das BZSt seine Religionszugehörigkeit verschlüsselt übermittelt, kann der Datenweitergabe bis zum 30.06. eines Jahres widersprochen werden (Der Widerspruch muss direkt an das Bundeszentralamt für Steuern gerichtet werden. Das amtlich vorgeschriebene Formular dafür liegt auf www.formulare-bfinv.de). Ein bereits beantragter Sperrvermerk gilt bis zu seinem Widerruf, die Bank führt dann keine Kirchensteuer ab. Im Folgejahr sind Anleger dann zur Abgabe einer Steuererklärung zur Erhebung der Kirchensteuer verpflichtet.

17-Was kann man machen, wenn der Einkommensteuersatz unter 25% liegt?

Durch Abgabe der Einkommensteuererklärung kann beim Finanzamt die Günstigerprüfung für die Einkünfte aus Kapitalvermögen gewählt und die Erstattung der Differenz beantragt werden. Wird die Veranlagung zur Einkommensteuer nicht beantragt, bleibt es bei der Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Für die Frage, ob die tarifliche Besteuerung günstiger ist, als die Abgeltungssteuer kommt es wegen des progressiven Tarifs in der Einkommensteuer zum einen nicht auf den Durchschnittssteuersatz, sondern auf den Grenzsteuersatz an. Das ist derjenige Prozentsatz, mit dem jeder weitere Euro besteuert wird. Zum anderen muss berücksichtigt werden, dass bis zu einer festzusetzenden Steuer von 18.130 Euro bzw. 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung, also nach dem für 2024 geltenden Tarif einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 68.412 Euro bzw. 136.824 Euro kein Solidaritätszuschlag erhoben wird. Also nur, wenn der Grenzsteuersatz weniger als 26,37% beträgt, führt die Günstigerprüfung zu einer Steuerersparnis. Nach dem für 2024 geltenden Tarif ist dies bei einem zu versteuernden Einkommen unterhalb von 18.480 Euro bzw. 36.960 Euro bei Zusammenveranlagung der Fall. Führt die Günstigerprüfung nicht zu einer geringeren Steuerbelastung, so bleibt es bei der Abgeltungssteuer. Bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung sollte der Antrag daher stets gestellt werden. 

18-Wie werden Fondssparpläne, die vor 2009 abgeschlossen wurden, steuerlich behandelt?

Seit Einführung der Abgeltungsteuer werden nicht mehr nur die Zuflüsse aus einer Kapitalanlage, sondern auch die durch Veräußerung realisierten Wertzuwächse den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet und der Abgeltungsteuer unterworfen. Auf eine Spekulationsfrist kommt es seither nicht mehr an. Der Bestandsschutz für Alt-Anteile, die vor dem 01.01.2009 angeschafft worden sind, galt uneingeschränkt nur bis zum 31.12.2017. Seit diesem Zeitpunkt gilt: Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 eingetreten sind, bleiben steuerfrei. Ab dem 01.01.2018 unterliegen die Wertveränderungen dieser Alt-Anteile jedoch der Einkommensteuer. Dabei erhält jeder Anleger für Veräußerungsgewinne ab 2018 einen persönlichen Freibetrag von 100.000 EUR. Dieser Freibetrag wird allerdings nicht beim Steuerabzug, sondern erst im Veranlagungsverfahren gewährt. Der verbleibende Freibetrag wird gesondert festgestellt und auf etwaige spätere Veräußerungen von Alt-Anteilen angewendet. Darüber hinausgehende Gewinne unterliegen in vollem Umfang der Einkommensteuer.

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