Allgemeines
1-Was ist die „Riester-Rente“?
Bei der „Riester-Rente“ handelt es sich um eine staatlich geförderte private Altersversorgung. Die staatliche Förderung wird in Form von jährlichen Zulagen und einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug gewährt. Zum Ende der Ansparphase werden die eingezahlten Beiträge sowie die geflossenen Zulagen garantiert.
2-Was ist das Besondere bei der Sutor Bank?
Die Besonderheit der Riester-Produkte bei der Sutor Bank besteht darin, dass Ihre Eigenbeiträge und Zulagen vollständig investiert werden, Sie aber dennoch in den Genuss der gesetzlichen Garantie kommen. Zusätzlich haben wir eine sehr günstige Kostenstruktur geschaffen.
3-Gibt es eine Mindestvertragslaufzeit?
Die Mindestdauer der Ansparphase beträgt 12 Jahre.
4-Gibt es einen Mindesteigenbeitrag und einen bestimmten Zahlungsrhythmus?
Ob ein Mindestbeitrag festgesetzt ist, hängt vom Anbieter ab. Auch der Zahlungsrhythmus kann sich je nach Anbieter unterscheiden. Üblicherweise gibt es die Möglichkeit, den Vertrag mit einmaligen, monatlichen, zweimonatlichen, vierteljährlichen, halbjährlichen oder jährlichen Zahlungen zu besparen.
5-Ist meine Altersvorsorge im Falle einer Insolvenz oder Pfändung geschützt?
Ist Ihr Altersvorsorge-Vertrag im Rahmen einer Insolvenz oder Pfändung betroffen, ist das Kapital in der Ansparphase geschützt. Bei Riester gibt es die Besonderheit, dass ein vollständig ungeförderter Vertrag nicht geschützt ist und voll in die Insolvenzmasse fällt bzw. pfändbar ist.
In der Auszahlungsphase werden die ausgezahlten Renten im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen berücksichtigt. Liegt die Gesamtsumme der Rentenzahlungen über der Pfändungsfreigrenze, ist der übersteigende Teil nicht geschützt und muss an die Gläubiger ausgezahlt werden.
6-Unterliegt die Rente bei einer Scheidung dem Versorgungsausgleich?
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens sind Ihre Altersvorsorgeverträge bei dem Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Das zuständige Familiengericht benötigt in diesem Fall von Ihnen bestimmte Angaben zu Ihren Verträgen. Das Familiengericht fordert bei der Sutor Bank eine entsprechende Auskunft über die Höhe des Ausgleichswertes für den Zeitraum der Ehe an. Liegen dem Familiengericht alle erforderlichen Angaben aller Versorgungsträger (gesetzlich und privat) vor, erfolgt der Versorgungsausgleich (z. B. Teilung der Ausgleichswerte oder Nichtberücksichtigung des Altersvorsorgevertrages).
Förderung
1-Welche Zulagen zahlt der Staat und wie hoch sind sie?
Grundzulage:
Sie erhalten eine jährliche Grundzulage in Höhe von bis zu 175,00 EUR, wenn Sie zum förderberechtigten Personenkreis gehören. Die Höhe der Zulagen richtet sich nach der Höhe Ihres Eigenbeitrages. Haben Sie den vollen Mindesteigenbeitrag eingezahlt, erhalten Sie die Zulage in voller Höhe; ansonsten wird sie anteilig gewährt.
Kinderzulage:
Sie erhalten eine jährliche Kinderzulage in Höhe von 185,00 EUR für jedes Kind, für das Ihnen Kindergeld ausgezahlt wird. Für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage auf 300,00 EUR jährlich.
Berufseinsteigerbonus:
Für Zulageberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage einmalig um 200,00 EUR. Diese Erhöhung gilt für das erste Beitragsjahr, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.
2-Wer kann die Förderung erhalten?
Unmittelbare Zulageberechtigung:
Unmittelbar förderberechtigt sind Sie unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen. Um die volle steuerliche Förderung für das gesamte Jahr zu erhalten, reicht es aus, wenn Sie im jeweiligen Beitragsjahr in mindestens einem Monat zum berechtigten Personenkreis gehört haben.
Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung z. B.
- Arbeitnehmer, die sich in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei einem privaten, öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgeber befinden
- Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden
- Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind
- Rentenversicherungspflichtige Selbstständige
- Kindererziehende für die Dauer der Kindererziehungszeit (Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten 3 Lebensjahren. Wird während dieses Zeitraumes vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert. Die Feststellung von Kindererziehungszeiten müssen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger beantragen.)
- Wenn Sie Ihren freiwilligen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst leisten
- Geringfügig beschäftigte Personen, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben und den pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den vollen Beitragssatz aufstocken
- Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen
- Personen, die von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung waren oder auf Antrag versicherungspflichtig werden
- Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren
- Bezieher von Arbeitslosengeld II, wenn aufgrund der Arbeitslosigkeit Anrechnungszeiten nach §58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind. Neben dieser Anrechnungszeit, ist eine weitere Voraussetzung, dass unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand oder die Bezieher zu einer anderen unmittelbar förderfähigen Personengruppe gehörten
- Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Beamtenversorgung wegen Dienstunfähigkeit erhalten, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug der Rente pflichtversichert waren oder unmittelbar vor dem Bezug der Versorgung wegen Dienstunfähigkeit Anwartschaften in dem betreffenden Alterssicherungssystem erworben haben
Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte
- Versicherungspflichtige Landwirte
- Versicherungspflichtige Ehegatten von Landwirten
- Versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige
- Ehemalige Landwirte, die nach Übergangsrecht weiterhin unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger versicherungspflichtig sind
Beamte und Empfänger von Amtsbezügen
- Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz (aktive Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Richter des Bundes und der Länder, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit)
- Empfänger von Amtsbezügen, wenn das Versorgungsniveau entsprechend dem der Besoldungsempfänger abgesenkt wurde (Mitglieder der Regierung des Bundes oder eines Landes sowie die Parlamentarischen Staatssekretäre auf Bundes- und Landesebene)
- Nach §5 Abs.1 Satz 1 Nr.2 (sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn ein Anspruch auf Versorgung besteht) und Nr. 3 (satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ein Anspruch auf Versorgung besteht) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach §6 Abs.1 Satz 1 Nr.2 (Lehrer oder Erzieher an nicht öffentlichen Schulen und Anstalten, wenn ein Anspruch auf Versorgung besteht) oder nach §230 Abs.2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, wenn das Versorgungsniveau entsprechend dem der Besoldungsempfänger abgesenkt wurde
- Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des §5 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird
- Die oben genannten Steuerpflichtigen, die wegen der Erziehung eines Kindes beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach §56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde
Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug wegen mangelnder Bedürftigkeit, wenn Sie sich bei einer inländischen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet haben.
Versicherungsfrei Beschäftige und von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte
- Sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist
- Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist
- Lehrer oder Erzieher, die an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist
- Bei diesen Personengruppen ist darüber hinaus zwingend erforderlich, dass ihr jeweiliges Versorgungsrecht die Absenkung des Versorgungsniveaus aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in gleicher Weise vorsieht wie bei den Empfängern von Besoldung
Mittelbare Zulageberechtigung:
Mittelbar förderberechtigt sind Ehegatten von unmittelbar förderberechtigten Personen, die nicht selbst zum förderberechtigten Personenkreis gehören und bei denen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Beide Ehegatten leben nicht dauernd getrennt
- Beide Ehegatten haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist
- Beide Ehegatten haben jeweils einen eigenen, auf ihren Namen lautenden Riestervertrag
- Der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte hat Eigenbeiträge eingezahlt
- Der mittelbar zulageberechtigte Ehegatte hat den Sockelbetrag in Höhe von 60,00 EUR (pro Jahr) eingezahlt
3-Ich bin Beamter. Was muss ich tun, um die staatliche Förderung zu erhalten?
Damit Ihre Einkommensdaten an die Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt werden, ist es erforderlich, bei Ihrer Bezüge- bzw. Besoldungsstelle eine schriftliche Einwilligungserklärung abzugeben. Das entsprechende Formular finden Sie auf www.sutorbank.de unter www.sutorbank.de/Service/Formulare.
4-Ich bin Landwirt. Was muss ich tun, um die staatliche Förderung zu erhalten?
Damit wir Ihre Einkommensdaten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermitteln können, ist es erforderlich, dass Sie uns jährlich Ihr Einkommen des Vorvorjahres in der Änderungsmitteilung zu Ihrem Zulageantrag mitteilen. Bitte geben Sie zusätzlich Ihre Mitgliedsnummer der landwirtschaftlichen Alterskasse an.
5-Wem wird die Kinderzulage zugeordnet?
Bei verheirateten Eltern bzw. Eltern, die miteinander eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen, nicht dauernd getrennt leben und ihren dauerhaften Wohnsitz in der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. Der Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden.
Bei unverheirateten Eltern steht die Kinderzulage immer dem Kindergeldberechtigten zu.
Erhalten mehrere Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem für den ersten Anspruchszeitraum im Kalenderjahr Kindergeld ausgezahlt worden ist.
6-Sonderausgabenabzug – was ist das?
Der Sonderausgabenabzug bewirkt, dass Sie für den Teil Ihres Einkommens, den Sie für eine zusätzliche Altersvorsorge aufwenden, keine Steuern zahlen. Sie können Ihre Altersvorsorgebeiträge in Ihrer Steuererklärung als sogenannte Sonderausgaben absetzen.
Grundsätzlich gilt: Je höher Ihre Eigenleistung und Ihr Steuersatz sind, umso höher ist auch Ihre Steuerersparnis. Doch der Sonderausgabenabzug ist nicht unbegrenzt, sondern nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag von 2.100,00 EUR möglich. Die Übertragung eines nicht ausgeschöpften Betrages auf den anderen Partner ist ausgeschlossen.
7-Kann ich beides – Zulage und Sonderausgabenabzug – geltend machen?
Sie können sowohl den Sonderausgabenabzug als auch die staatlichen Zulagen beantragen. Jedoch ist die Förderung gem. §10a Abs. 2 EStG an eine Günstigerprüfung gekoppelt, die mit derjenigen beim Kinderfreibetrag im Verhältnis zum Kindergeld vergleichbar ist. Ist der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug geringer als die Zulage, so entfällt der Sonderausgabenabzug ganz und es bleibt lediglich bei der Gewährung der Zulage. Ist er dagegen höher, wird der Sonderausgabenabzug durchgeführt, die tarifliche Einkommenssteuer aber gleichzeitig um die gewährte Zulage erhöht.
Ihre geleisteten Beiträge übermitteln wir jährlich (bis zum 28.02. des Folgejahres) per elektronischem Datensatz über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) an Ihr zuständiges Landesfinanzamt. Mit der Einreichung der Anlage AV in Ihrer Einkommenssteuererklärung wird die Meldung durch Ihr zuständiges Finanzamt abgeholt. Voraussetzung ist, dass Sie uns die entsprechende Einwilligung erteilt haben. Eine papierhafte Meldung erhalten Sie darüber nicht.
8-Was kann ich tun, wenn ich mit der Höhe der Zulagen nicht einverstanden bin?
Sollten Sie mit der Höhe der Zulagenauszahlung oder der Höhe der Rückforderung nicht einverstanden sein, ist es erforderlich, innerhalb von 12 Monaten nach dem Erhalt der Bescheinigung nach §92 EStG einen Festsetzungsantrag zu stellen. Diesen finden Sie mit weiteren Ergänzungsbögen auf unserer Internetseite unter www.sutorbank.de/service/formulare/
Wir prüfen Ihren Antrag und leiten ihn dann an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) weiter. Die Bearbeitung kann dort bis zu 1,5 Jahre in Anspruch nehmen. Das Ergebnis wird Ihnen direkt von der ZfA mitgeteilt.
Eigenbeitrag
1-Welchen Mindesteigenbeitrag muss ich anlegen, um die volle staatliche Förderung zu erhalten?
Um die volle staatliche Förderung zu erhalten, ist ein persönlicher Mindesteigenbeitrag zu zahlen. Dieser errechnet sich aus der Differenz von 4 Prozent Ihres Vorjahreseinkommens (brutto) und den voraussichtlichen staatlichen Zulagen. Der Mindesteigenbeitrag ist begrenzt auf den Betrag, den Sie maximal als Sonderausgabenabzug geltend machen dürfen (2.100,00 EUR pro Jahr). Zahlen Sie nicht den vollen Mindesteigenbeitrag ein, erhalten Sie anteilig die staatliche Förderung.
Einen Anspruch auf die volle Zulage bei einem geringen Einkommen (Mindesteigenbeitrag kleiner als 60,00 EUR) haben Sie, wenn Sie mindestens den Sockelbeitrag von 60,00 EUR jährlich einzahlen.
Beispiel:
Sie erhalten im Jahr 2017 Kindergeld für ein vor dem 01.01.2008 geborenes Kind, sowie für ein ab dem 01.01.2008 geborenes Kind. Ihr rentenversicherungspflichtiges Einkommen im Jahr 2016 betrug 30.000,00 EUR.
Ihr Mindesteigenbeitrag für das Jahr 2017 berechnet sich wie folgt:
4% von 30.000,00 EUR = 1.200,00 EUR
Abzgl. 175,00 EUR (Grundzulage)
Abzgl. 185,00 EUR (Kinderzulage)
Abzgl. 300,00 EUR (Kinderzulage)
Ihr Eigenbeitrag: 540,00 EUR pro Jahr, um die höchstmögliche Förderung zu erhalten.
Sie können auch mehr als den Mindesteigenbeitrag einzahlen. Die steuerliche Förderung ist jedoch begrenzt auf die Höchstbeträge für den Sonderausgabenabzug. Was darüber hinausgeht, kann also nicht mehr gefördert werden. Die auf solchen Überzahlungen beruhenden Leistungen sind im Alter mit dem Ertragsteil zu versteuern.
2-Was bekommt das Finanzamt?
Die Höhe Ihrer geleisteten Eigenbeiträge leiten wir bis zum 28.02. des Folgejahres, für das Sie die Eigenbeiträge geleistet haben, elektronisch an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) weiter. Voraussetzung ist, dass Sie uns die entsprechende Einwilligung erteilt haben (Dauerzulageantrag). Der elektronische Datensatz wird bei Ihrem zuständigen Landesfinanzamt hinterlegt. Mit der Einreichung der Anlage AV in Ihrer Einkommenssteuererklärung wird die Meldung durch Ihr zuständiges Finanzamt abgeholt.
3-Was passiert bei Ruhestellung – also wenn ich keine Beiträge zahle?
Sie können den Vertrag jederzeit ruhen lassen. Das bedeutet, Sie zahlen keine Beiträge mehr ein, aber Ihr Vermögen nimmt weiterhin an der Wertentwicklung teil. Zahlen Sie während des gesamten Beitragsjahres keine Beiträge ein, besteht in diesem Jahr kein Anspruch auf die Zulage und den Sonderausgabenabzug. Grundsätzlich gilt: Ohne Eigenleistung keine staatliche Förderung.
Zulage
1-Wie kann ich die Zulage beantragen?
Für die Beantragung der Zulage ist es notwendig, dass Sie uns die erforderliche Vollmacht erteilen (Dauervollmacht oder Einzelzulageantrag). Wir beantragen die Zulagen dann jedes Jahr automatisch für Sie. Liegt uns keine Vollmacht von Ihnen vor, erhalten Sie jährlich einen Antrag auf Altersvorsorgezulage.
Der Antrag ist bis zum 31.12. des Folgejahres nach dem bescheinigten Beitragsjahr bei uns einzureichen. Nur so können wir ihn fristgerecht bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) einreichen.
Ihren Zulageantrag leiten wir im ersten Quartal des Folgejahres, für das Sie Zulagen beantragen möchten, an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) weiter.
Einmal jährlich erhalten Sie von uns eine Änderungsmitteilung oder den Zulageantrag, um Ihre Daten zu überprüfen, uns Änderungen mitzuteilen oder uns die Vollmacht zur Beantragung der Zulagen erstmalig zu erteilen. Änderungen können Sie uns auch jederzeit formlos z.B. über das Kundenportalmitteilen.
2-Wie wird die Zulage ausgezahlt bzw. was passiert bei Rückzahlungen?
Nachdem der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) Ihr Zulageantrag vorliegt und Ihr Zulagenanspruch überprüft wurde, wird die Zulage Ihrem Vertrag gutgeschrieben. Die Auszahlung der Zulagen findet seitens der ZfA ausschließlich an vier Terminen im Jahr statt (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.).
3-Kann ich die Zulage auf mehrere Verträge verteilen?
Gehören Sie zum Kreis der unmittelbar Förderberechtigten, können Sie die Zulage auf maximal zwei Verträge verteilen. Beim Sonderausgabenabzug können Sie jedoch auch mehr als zwei Verträge geltend machen.
Sind Sie mittelbar förderberechtigt, können Sie die Zulage nur auf einen Vertrag beantragen. Sie erhalten die Grundzulage nur für den ersten Altersvorsorgevertrag, für den Sie den Zulageantrag im jeweiligen Beitragsjahr gestellt haben.
Kapitalübertrag
1-Wie beantrage ich einen Anbieterwechsel?
Reichen Sie uns dazu das Wechselformular ausgefüllt und unterschrieben ein. Wir setzen uns mit Ihrem bisherigen Anbieter in Verbindung und leiten alles Weitere für Sie in die Wege. Das Formular finden Sie auf www.sutorbank.de/service/formulare.
In der Regel können Sie Ihren alten Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündigen und das Guthaben auf Ihren neuen Vertrag übertragen lassen.
2-Der Wechselprozess – was steckt dahinter?
Die Kapitalübertragung muss gegenüber der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) angezeigt werden. Dafür wurde eine Reihe von Meldungen geschaffen, die wechselseitig von den beiden involvierten Anbietern elektronisch abzusetzen sind. Wird eine Meldung nicht oder nicht fristgemäß abgesetzt, bricht der Prozess ab und ist erneut zu beginnen.
Wir haben die gesetzlichen Anforderungen technisch vollständig umgesetzt und sind in der Lage, den Prozess zügig und fehlerfrei abzuwickeln.
Zusätzlich zu den Meldungen an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) benötigen wir von Ihrem alten Anbieter eine vollständige und korrekte Anbieterwechseldokumentation. Diese dokumentiert den bisherigen Vertragsverlauf und ist für die Geldanlage und den Abschluss des Wechselprozesses zwingend erforderlich. Diese Abstimmung erfolgt ausschließlich durch uns und bedeutet für Sie keinen Mehraufwand.
Kündigung
1-Was passiert, wenn ich meinen Vertrag vorzeitig kündige (förderschädliche Auflösung)?
Sofern Ihrem Vertrag bereits Zulagen gutgeschrieben oder zusätzliche Steuervorteile gewährt wurden, sind wir bei einer vorzeitigen Verfügung/Kündigung verpflichtet, die sog. „schädliche Verwendung“ unverzüglich der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) anzuzeigen. Die ZfA fordert daraufhin alle Ihnen gewährten Zulagen sowie etwaige weitere zusätzliche Steuervorteile zurück. Der Rückforderungsbetrag ist vom Verkaufserlös abzuziehen und durch uns an die ZfA abzuführen. Die Rückmeldung der ZfA und somit die Auszahlung Ihres verbleibenden Verkaufserlöses kann sich über einen Zeitraum von bis zu einem halben Jahr erstrecken. Darüber hinaus können gemäß dem gültigen Preisverzeichnis bei einer vorzeitigen Kündigung zusätzliche Gebühren anfallen.
2-Kann ich den Anbieter in der Ansparphase wechseln (förderunschädliche Auflösung)?
Eine Kapitalübertragung an einen anderen Anbieter können Sie mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich beantragen. Sie sollten jedoch bedenken, dass Ihnen Ihr neuer Anbieter zum Ende der Ansparphase lediglich das Übertragungskapital garantiert – und nicht die Summe aus eingezahlten Beiträgen und erhaltenen Zulagen. Darüber hinaus können gemäß dem gültigen Preisverzeichnis bei einer vorzeitigen Kündigung zusätzliche Gebühren anfallen.
3-Was kann ich tun, wenn ich die Beiträge nicht mehr zahlen kann oder will?
Statt einer Kündigung können Sie Ihren Vertrag auch beitragsfrei weiterlaufen lassen. Wenn das Ende der Laufzeit erreicht ist, garantieren wir Ihnen die Summe aus eingezahlten Beiträgen, Übertragungsguthaben und erhaltenen Zulagen zum Beginn der Auszahlungsphase.
Achten Sie schon bei Vertragsabschluss darauf, ob ein Anbieterwechsel mit Kosten verbunden ist. Vergleichen Sie die Angebote auch in dieser Hinsicht. Der Anbieter teilt Ihnen die Kosten eines Anbieterwechsels vor Vertragsabschluss im Produktinformationsblatt mit (siehe "Wie kann ich Verträge vergleichen").
4-Unter welchen Bedingungen ist eine Teilkündigung möglich?
Eine Teilkündigung ist generell nur dann möglich, wenn dieser Sachverhalt in den Vertragsbedingungen geregelt ist!
Unschädliche Teilkündigung:
Verfügungen (Teilkündigungen) über das ungeförderte Altersvorsorgevermögen während der Ansparphase sind nur zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die erstmalige Verfügung kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit Vertragsbeginn erfolgen
- Das Kapital darf nicht aus der Übertragung des Kapitals aus einem Altersvorsorgevertrag eines anderen Anbieters stammen
- Pro Kalenderjahr ist nur eine Teilkündigung möglich
- Für das aktuelle und die letzten beiden Kalenderjahre können nur Beträge ausgezahlt werden, die pro Kalenderjahr über dem jeweiligen maximalen jährlichen Sonderausgabenabzug gemäß §10a Abs. 1 EStG (z. Zt. 2.100,00 EUR p. a.) liegen
- Wurde für ein Kalenderjahr die staatliche Förderung beantragt (Zulagen und/oder Sonderausgabenabzug), kann, bezogen auf dieses Kalenderjahr, nur über Altersvorsorgevermögen verfügt werden, das aus vom Kunden eingezahlten Beträgen stammt, die pro Kalenderjahr über dem jeweiligen maximalen jährlichen Sonderausgabenabzug gemäß §10a Abs. 1 EStG (z. Zt. 2.100,00 EUR p. a.) liegen
- Die Mindestsumme einer Teilkündigung ungeförderter Beiträge beträgt 1.000,00 EUR
- Der Zeitraum bis zum Beginn der Auszahlungsphase beträgt mehr als drei Monate
Schädliche Teilkündigung:
Verfügungen (Teilkündigungen) über das geförderte Altersvorsorgevermögen während der Ansparphase sind nur möglich, sofern deren verwaltungstechnische Darstellbarkeit gewährleistet ist. Das Verfahren ist durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) technisch noch nicht umgesetzt. Außerdem sind Verfügungen über das geförderte Altersvorsorgevermögen nur mit Zustimmung der Bank möglich.
Ansparphase
1-Welche Jahresdokumente bekomme ich zugesandt?
Im ersten Quartal eines jeden Jahres erhalten Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Jahresdokumente für Ihren Vertrag.
Die Bescheinigung nach §92 EStG
Folgende Daten sind in der Bescheinigung nach §92 EStG enthalten:
- Die im vergangenen Jahr eingezahlten Beiträge
- Die im vergangenen Jahr geflossenen und/oder zurückgezahlten Zulagen und der Grund der Zulagenrückforderung
- Die in Ihren Vertrag bisher insgesamt eingezahlten Eigenbeiträge
- Die in Ihren Vertrag bisher insgesamt geflossenen Zulagen
- Ihr Altersvorsorgevermögen zum Stichtag 31.12. des letzten Jahres
Sollten Sie mit der Höhe der Zulagenauszahlung oder der Höhe der Rückforderung nicht einverstanden sein, ist innerhalb von 12 Monaten nach Erhalte der Bescheinigung nach §92 EStG ein Festsetzungsantrag zu stellen. Den Antrag auf Festsetzung mit den Anlagen A bis D finden Sie unter www.sutorbank.de/service/formulare.
Stellen Sie Abweichungen in Ihrer Bescheinigung fest, wenden Sie sich bitte direkt an uns.
2-Warum habe ich einen Antrag auf Altersvorsorgezulage erhalten?
Einen solchen Zulageantrag erhalten Sie nur dann, wenn wir keinen Dauerzulageantrag von Ihnen vorliegen haben. Das bedeutet, dass wir die Zulagen für Sie nicht automatisch beantragen. Bitte senden Sie uns den Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben zurück. Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe beim Ausfüllen benötigen, rufen Sie uns gern an!
3-Wozu benötige ich die Änderungsmitteilung zum Dauerzulageantrag?
Hier erhalten Sie die Möglichkeit, Ihre bei uns gespeicherten Daten noch einmal zu überprüfen. Sollten sich Veränderungen ergeben haben, teilen Sie uns diese gern auf dem Formular oder auch formlos (z.B. über das Kundenportal) mit.
4-Was steht in meinem Jahresdepotauszug?
Mit diesem Dokument informieren wir Sie über die getätigten Käufe und Verkäufe, sowie über Ihr Altersvorsorgevermögen zum Stichtag des 31.12. des Vorjahres. Zusätzlich können Sie dem Abschnitt nach §7a die berechneten Gebühren und Kosten entnehmen. Außerdem finden Sie hier eine Hochrechnung Ihres Vertrages auf Grundlage der Daten zum 31.12. des Vorjahres.
5-Wie nutze ich Altersversorgewirksame Leistungen für meinen Riester-Vertrag?
Sie haben die Möglichkeit, die Altersvorsorgewirksamen Leistungen (AVWL) Ihres Arbeitgebers als Eigenbeitrag in Ihren Riester-Vertrag einfließen zu lassen. Für die Beantragung nutzen Sie bitte dieses Formular (Raisin Pension Riester-Kunden haben die Möglichkeit, die Daten online mitzuteilen). Bitte beachten Sie, dass wir keine Vermögenswirksamen Leistungen (VWL) annehmen.
6-Darf mein Riester-Vermögen gepfändet werden?
Das geförderte Vermögen Ihres Riester-Vertrages darf nicht gepfändet werden. Ist Ihr Vertrag vollständig gefördert, d.h. Sie haben für jedes Jahr Zulagen beantragt und nicht mehr als 2.100,00 EUR im Jahr eingezahlt, ist Ihr Vertrag vollständig geschützt. Der ungeförderte Teil Ihres Vertrages kann jedoch jederzeit gepfändet werden.
7-Wird mein Riestervermögen auf Hartz IV / Arbeitslosengeld II angerechnet?
Das geförderte Vermögen Ihres Riester-Vertrages darf nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Ist Ihr Vertrag vollständig gefördert, d.h. Sie haben für jedes Jahr Zulagen beantragt und nicht mehr als 2.100,00 EUR im Jahr eingezahlt, ist Ihr Vertrag vollständig geschützt. Der ungeförderte Teil Ihres Vertrages kann jedoch angerechnet werden.
8-Kann ich die Laufzeit meiner Ansparphase verändern?
Sollten Sie die Ansparphase Ihres Vertrages verlängern oder verkürzen wollen, ist dies nur mit unserer Zustimmung möglich. Da eine Veränderung der Laufzeit bedingungsgemäß nicht vereinbart ist, handelt es sich dabei um eine Einzelfallentscheidung der Sutor Bank. Bitte stellen Sie einen formlosen Antrag (z.B. über das Kundenportal ) – wir prüfen dann, ob wir der Änderung zustimmen.
9-Was passiert mit der Altersvorsorge, wenn ich mich vom Ehepartner trenne?
Altersvorsorgeverträge sind im Versorgungsausgleichverfahren anzugeben. Erhalten wir vom zuständigen Amtsgericht eine Information über das anstehende Scheidungsverfahren, ist bis zum Abschluss des Verfahrens keine Kündigung des Vertrages möglich. Wir sind verpflichtet, dem Amtsgericht Auskünfte über die während der Ehezeit erwirtschafteten Erträge zu geben. Im Falle einer Teilung kann das Geld auch in einem Vertrag in unserem Hause angelegt werden.
Auszahlungsphase
1-Was passiert vor dem Beginn der Auszahlungsphase?
Die Auszahlung der Rente wird von unserem Partner, der myLife Lebensversicherung AG, durchgeführt. 12 Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase erhalten Sie von uns alle wichtigen Informationen und Unterlagen zum Beginn Ihrer Auszahlungsphase. Für die Auszahlung Ihres Vertrages benötigen wir von Ihnen eine schriftliche Willenserklärung. Aus diesem Grund erhalten Sie ca. 4 Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase die Auszahlungserklärung. Diese senden Sie uns bitte schnellstmöglich ausgefüllt und unterschrieben zurück.
Die Anteile Ihres Vertrages werden einen Monat vor dem Beginn der Auszahlungsphase verkauft. So können wir rechtzeitig feststellen, ob es bei Ihrem Vertrag zu einer Verrentung oder zu einer Kleinbetragsabfindung kommt.
2-Was enthält die Garantiezusage?
Zum Beginn der Auszahlungsphase garantieren wir Ihnen, dass mindestens die eingezahlten Beiträge, das Übertragungskapital Ihres vorherigen Vertrages sowie die geflossenen Zulagen zur Verfügung stehen.
3-Kleinbetragsabfindung – was ist das?
Eine Kleinbetragsabfindung dürfen wir gesetzlich nur dann ausführen, wenn wir bei der Berechnung Ihrer geförderten Rente feststellen, dass die monatlichen Rentenzahlungen unter der gesetzlichen Abfindungsgrenze liegen. Diese Grenze liegt im Jahr 2018 bei 30,45 EUR.
Ist das der Fall, wird das Verrentungsguthaben nicht an unseren Partner, die myLife Lebensversicherung AG übergeben, sondern förderunschädlich (d.h. inkl. der staatlichen Zulagen) in einer Summe an Sie ausgezahlt.
4-Kann ich mir einen Teil meiner Rente auszahlen lassen?
Sie haben die Möglichkeit, sich maximal 30 Prozent Ihres Verrentungsguthabens in einer Summe auszahlen zu lassen. Ob Sie eine Teilkapitalisierung wünschen, teilen Sie uns bitte mindestens drei Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase auf der Auszahlungserklärung mit.
5-Wie hoch ist mein Rentenfaktor tatsächlich?
Der Rentenfaktor wird Ihnen 12 Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase schriftlich mitgeteilt.
Wurde bei Vertragsabschluss ein garantierter Rentenfaktor vereinbart, prüfen wir 12 Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase, ob der tatsächliche Rentenfaktor höher liegt. Sollte dies der Fall sein, wenden wir den höheren Rentenfaktor für Ihren Vertrag an.
Bitte beachten Sie, dass einige Vertragsänderungen (z.B. Änderungen der Laufzeit oder der Hinterbliebenenabsicherung) zu einer Anpassung des Rentengarantiefaktors bzw. sogar zu einem Wegfall des Rentengarantiefaktors führen können. Wir werden Sie im entsprechenden Fall informieren.
6-Kann das Altersvorsorgevermögen vererbt werden?
Das zum Todeszeitpunkt vorhandene Kapital in Ihrem Altersvorsorgevertrag kann vererbt werden. Allerdings steht es nur mit dem Betrag zur Verfügung, der sich nach Abzug der Zulagen und des steuerlichen Vorteils durch den Sonderausgabenabzug ergibt. Außerdem müssen die Erträge und Wertsteigerungen, die auf dem Restkapital liegen, von den Erben versteuert werden.
Anders sieht es aus, wenn der überlebende Ehepartner erbt; vorausgesetzt, er hat vom Verstorbenen nicht dauerhaft getrennt gelebt. Er kann das Restkapital ohne Verlust der Zulagen auch auf seinen eigenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen oder sich den Betrag als laufende Hinterbliebenenrente auszahlen lassen.
7-Wie funktioniert ein Auszahlungsplan?
Bei der Abwicklung über einen Auszahlungsplan wird das angesparte Kapital während der gesamten Auszahlungsphase in gleichbleibenden oder steigenden Raten ausgezahlt. Sie können dabei bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandenen Kapitals als Einmalbetrag verwenden. Wir schließen bereits zum Beginn der Auszahlungsphase eine Rentenversicherung für Sie ab, aus der nach Vollendung des 85. Lebensjahres eine Leibrente gewährt wird. Die Zahlungen aus der Rentenversicherung erfolgen bis an Ihr Lebensende.
Ob und wann wir einen Auszahlungsplan anbieten werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt.
8-Welche Leistungen aus der Riester-Rente sind zu versteuern und welche nicht?
Leistungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen, sind in voller Höhe mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Das sind z.B. der geförderte Teil der Leibrente, der geförderte Teil der Kleinbetragsabfindung oder der geförderte Teil der Teilkapitalisierungsoption.
Bei Leistungen, die auf ungeförderten Beiträgen beruhen, ist lediglich der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beiträgen zu versteuern. Ist der Vertrag mindestens 12 Jahre gelaufen und haben Sie Ihr 62. Lebensjahr bereits vollendet, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern. Leistungen, die auf ungeförderten Beiträgen beruhen, sind z.B. der ungeförderte Ertragsanteil der Leibrente, der ungeförderte Ertragsanteil der Kleinbetragsabfindung oder der ungeförderte Ertragsanteil der Teilkapitalisierungsoption.
Die Meldung an das Finanzamt erfolgt elektronisch bis zum 28.02. des auf die Auszahlung folgenden Jahres. Zeitgleich erhalten Sie eine Bescheinigung (Leistungsmitteilung nach §22 EStG) für Ihre eigenen Unterlagen.
Nachlass
1-Wie kann ich meine Angehörigen absichern?
Hinterbliebenenabsicherung bei Tod in der Ansparphase:
Ihr/e Ehe-/eingetragene/r Lebenspartner/in kann das zum Todeszeitpunkt gebildete Kapital förderunschädlich auf einen bereits bestehenden oder neu einzurichtenden, auf seinen/ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen lassen.
Oder:
Sofern kein/e Ehe-/eingetragene/r Lebenspartner/in vorhanden ist, übertragen wir das Guthaben an eine bereits bestehende oder neu einzurichtenden Versicherung, die eine (begrenzte) sofortige und förderunschädliche (d.h. inkl. der gewährten staatlichen Zulagen) Waisenrente an Ihr/e versorgungsberechtigte(s/n) Kind/er zahlt.
Oder:
Sind keine berechtigten Hinterbliebenen vorhanden oder hat Ihr/e Ehe-/eingetragene/r Lebenspartner/in keinen Riestervertrag, wird das Geld förderschädlich (d.h. nach Abzug der gewährten staatlichen Zulagen und Steuervorteilen) an die Erben bzw. den/die Ehe-/eingetragene/r Lebenspartner/in ausgezahlt.
Hinterbliebenenabsicherung bei Tod in der Auszahlungsphase:
ohne Hinterbliebenenabsicherung
Die Rentenversicherung erlischt. Der Vertrag endet ohne weitere Leistung.
mit Restkapitalabfindung
Ihr/e Ehe-/eingetragene/r Lebenspartner/in kann das zum Todeszeitpunkt vorhandene Restkapital förderunschädlich auf einen bereits bestehenden oder neu einzurichtenden, auf seinen/ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen lassen. Die Rentenversicherung erlischt.
Oder:
Sofern kein/e Ehe-/eingetragene/r Lebenspartner/in vorhanden ist, übertragen wir das Guthaben an eine bereits bestehende oder neu einzurichtenden Versicherung, die eine (begrenzte) sofortige und förderunschädliche (d.h. inkl. der gewährten staatlichen Zulagen) Waisenrente an das/die versorgungsberechtigte(s/n) Kind/er zahlt. Die Rentenversicherung erlischt.
Oder:
Sind keine berechtigten Hinterbliebenen vorhanden oder hat Ihr/e Ehe-/eingetragene Lebenspartner/in keinen Riestervertrag, wird das vorhandene Restkapital förderschädlich (d.h. nach Abzug der gewährten staatlichen Zulagen und Steuervorteilen) an die Erben bzw. den/die Ehe-/eingetragene/r Lebenspartner/in ausgezahlt. Die Rentenversicherung erlischt.
Hinterbliebenenabsicherung mit 10-jähriger Rentengarantiezeit:
Sollten Sie innerhalb der ersten 10 Jahre nach Rentenbeginn versterben, kann Ihr/e Ehe-/eingetragene/r Lebenspartner/in das zum Todeszeitpunkt vorhandene Restkapital förderunschädlich (d.h. inkl. der gewährten staatlichen Zulagen) auf einen bereits bestehenden oder neu einzurichtenden, auf seinen/ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen lassen. Die Rentenversicherung erlischt.
Oder:
Sollten Sie innerhalb der ersten 10 Jahre nach Rentenbeginn versterben und es ist ein Ehe-/eingetragene/r Lebenspartner/in vorhanden, übertragen wir das Guthaben an eine bereits bestehende oder neu einzurichtende Versicherung, die eine (begrenzte) sofortige und förderunschädliche (d.h. inkl. der gewährten staatlichen Zulagen) Waisenrente an Ihr/e versorgungsberechtigte(s/n) Kind/er zahlt. Die Rentenversicherung erlischt.
Oder:
Sollten Sie innerhalb der ersten 10 Jahre nach Rentenbeginn versterben und es sind keine berechtigten Hinterbliebenen vorhanden und/oder Ihr Ehe-/eingetragene/r Lebenspartner/in hat keinen Riestervertrag, wird das vorhandene Restkapital (förderschädlich, d.h. nach Abzug der gewährten staatlichen Zulagen und Steuervorteilen) an die Erben bzw. den/die Ehe-/eingetragene/r Lebenspartner/in ausgezahlt. Die Rentenversicherung erlischt.
Oder:
Sollten Sie nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Rentenbeginn versterben, endet der Vertrag ohne Leistung. Die Rentenversicherung erlischt.
Kosten
1-Wie behalte ich die Kosten im Blick?
Eine Aufstellung der im Beitragsjahr anfallenden Kosten finden Sie in Ihrem jährlichen Depotauszug am Anfang des Folgejahres. Zusätzlich weisen wir Ihnen in der enthaltenen Bescheinigung nach §7a Abs. 4 AltZertG die im Beitragsjahr einbehaltenen Abschluss- und Vertriebskosten sowie die Verwaltungskosten des gebildeten Kapitals aus.
Altersvorsorge mit Riester
Informationen für Riester-Bestandskunden vom Allgemeinen über Anspar- und Auszahlungsphase bis Zulagen.
Altersvorsorge mit Rürup
Von allgemeinen Informationen für Rürup-Interessenten bis zu speziellen Kundenfragen wie zum Fonds-Switch.
Investmentsparen, VL
Antworten auf Ihre Fragen zum Wertpapier-Sparvertrag und zum vermögenswirksamen Sparen.
Edelmetallsparen
Alle Antworten auf häufige Fragen zu An- und Verkauf, Verwahrung, Steuern und Kursen von Gold, Silber, Platin und Palladium.