Hinweisgeberstelle

Zum Schutz der Kunden unterwirft der Gesetzgeber Banken zahlreichen aufsichtsrechtlichen und sonstigen Bestimmungen. Als Bank sind wir bestrebt, stets regelkonform zu agieren, um uns so des Vertrauens unserer Kunden würdig zu erweisen. Besonders wichtig ist dabei die Identifizierung und Behebung möglicher Fehler. Dabei können uns hinweisgebende Personen unterstützen.

Je früher ein mögliches Fehlverhalten aufgedeckt wird, desto schneller kann die Bank darauf reagieren und passende Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen!

Kontakt für Hinweisgeber

Unsere Hinweisgeberstelle bietet Mitarbeitern (dazu gehören auch künftige und ehemalige Beschäftigte, Auszubildende und Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung) sowie Vertragspartnern die Möglichkeit, aktuelle oder künftige Verstöße oder die Verschleierung eines bereits begangenen Verstoßes zu melden.

Verstöße sind zum Beispiel Betrug, Korruption, Unterschlagung, Untreue, Diebstahl, Verrat von Geschäftsgeheimnissen oder bestimmte Ordnungswidrigkeiten oder auch sonstige Verstöße gegen deutsches oder unmittelbar geltendes europäisches Recht, insbesondere zu den Bereichen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Umweltschutz, Verbraucherschutz im Finanzdienstleistungssektor, Datenschutz, Informationstechnik-Sicherheit, Steuerrecht oder Wettbewerbsrecht.

Für eine Meldung an die Hinweisgeberstelle der Sutor Bank nutzen Sie bitte un­ser Formular auf dieser Seite. Sie können Ihren Hinweis auch per E-Mail, per Telefon, Post oder im persönlichen Gespräch übermitteln. Anonyme Meldungen sind zurzeit lediglich auf dem klassischen Postweg möglich:

Sutor Bank GmbH
Hinweisgeberstelle
Postfach 11 33 37
20433 Hamburg

hinweisgeberstelle@sutorbank.de
Tel.: 040 82223163
Unser Kunden-Service verbindet Sie auf Wunsch mit der Hinweisgeberstelle.

Felder ohne * sind keine Pflichtfelder und können auch leer bleiben. Allerdings weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir bei Hinweisen über das Meldeformular die Wahrung Ihrer Anonymität nicht gewährleisten können, da IP-Adressen stets rückverfolgbar sind. Außerdem hat die IT-Abteilung technisch auf jede E-Mail Zugriff, die bei uns im Hause eingeht, auch wenn Sie das elektronische Formular für hinweisgebende Personen nutzen.

Falls Sie uns einen nicht-anonymen Hinweis geben, bekommen Sie innerhalb von sieben Tagen eine Eingangsbestätigung. Wir gehen der Meldung nach, prüfen sie auf Stichhaltigkeit und ergreifen gegebenenfalls Folgemaßnahmen, worüber Sie innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung erhalten. Anonymen Hinweisen gehen wir natürlich ebenfalls nach. Allerdings können wir anonymen Hinweisgebern keine Eingangsbestätigung und keine Rückmeldungen schicken.

Wir freuen uns über alle Hinweise und bedanken uns besonders für Ihr Vertrauen!

WICHTIGE HINWEISE:

  • Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/140/VO.html) soll hinweisgebende Personen im Erwerbsleben besser vor Repressalien durch Arbeitgeber schützen. Repressalien sind beispielsweise Suspendierung, Kündigung, Herabstufung oder Versagung von Beförderung, Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Aussetzung, aber auch Nichtverlängerung befristeter Arbeitsverträge, Rufschädigung, Entzug einer Lizenz oder Genehmigung, negative Leistungsbeurteilung etc.
     
  • Hinweise behandeln wir grundsätzlich vertraulich, d. h., dass wir Stillschweigen über die Identität der meldenden Person, der meldungsgegenständlichen Person und sonstiger in der Meldung genannter Personen bewahren. Allerdings setzt uns das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) selbst gewisse Grenzen:
    • Besonderheiten gelten für die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen durch hinweisgebende Personen.
    • Der Schutz für hinweisgebende Personen gilt lediglich, falls diese zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die von ihnen gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebenden Personen zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.
    • Das HinSchG sieht keinen Schutz der Identität vor bei vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Informationen.
    • Die Identität darf preisgegeben werden auf Verlangen von Strafverfolgungsbehörden, in gewissen Verwaltungsverfahren und aufgrund richterlichen Entscheidung.

      Keinen Schutz gibt es z. B. …

    • wenn nationale Sicherheitsinteressen betroffen sind
    • wenn die meldende Person von Berufs wegen einer Schweigepflicht unterliegt (z. B. Ärzte und Rechtsanwälte)
       
  • VORSICHT: Mit einer Falschmeldung machen Sie sich schadensersatzpflichtig! (Als Falschmeldung gilt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen.)

Statt bei der Sutor Bank selbst (= interne Meldung) können Sie Meldungen auch direkt bei den zuständigen Behörden (= externe Meldung) vornehmen. Hier finden Sie einige Internetadressen: